24/11/2022
Der Besuch eines Schwimmbads kombiniert mit einer entspannenden Saunazeit ist für viele der Inbegriff von Wellness und Erholung. Doch haben Sie sich jemals gefragt, wie sich die Preise für solche kombinierten Angebote zusammensetzen und welche steuerlichen Feinheiten dahinterstecken? Was auf den ersten Blick einfach erscheint, birgt bei genauerer Betrachtung interessante Unterscheidungen, insbesondere im Hinblick auf die Umsatzsteuer. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat hierzu klare Richtlinien erlassen, die sowohl Betreibern als auch Besuchern Aufschluss darüber geben, wie ein Gesamtentgelt für Schwimmbad- und Saunaleistungen korrekt zu behandeln ist.

Seit dem 1. Juli 2015 unterliegen Saunaleistungen dem Regelsteuersatz von 19 %, während die Nutzung eines Schwimmbads weiterhin mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert wird. Diese Differenzierung führt zu einer komplexen Fragestellung, wenn beide Leistungen gemeinsam angeboten werden. Die zentrale Frage lautet: Handelt es sich um eine einheitliche Leistung oder um mehrere selbständige Leistungen? Die Antwort darauf entscheidet maßgeblich über die Höhe der zu entrichtenden Mehrwertsteuer und somit auch über die Preisgestaltung für den Endkunden.
- Die steuerliche Definition von „Schwimmbad“
- Einheitliche Leistung oder selbständige Leistungen? Die Perspektive des Durchschnittsverbrauchers
- Wichtige Hinweise für Betreiber und Besucher
- Häufig gestellte Fragen (FAQs)
- Welcher Umsatzsteuersatz gilt für die Nutzung eines Schwimmbads?
- Welcher Umsatzsteuersatz gilt für die Nutzung einer Sauna?
- Wann wird ein Kombi-Ticket für Schwimmbad und Sauna komplett mit 19 % besteuert?
- Kann ein Kombi-Ticket trotzdem mit 7 % besteuert werden?
- Wie wird der Preis aufgeteilt, wenn Schwimmbad und Sauna als selbständige Leistungen angeboten, aber gemeinsam abgerechnet werden?
- Spielt die Größe der Sauna eine Rolle für die Besteuerung?
- Werden auch Solarium oder Fitnessgeräte in einem Schwimmbad anders besteuert?
- Was passiert, wenn die Aufteilung nicht korrekt ist?
Die steuerliche Definition von „Schwimmbad“
Bevor wir uns den kombinierten Angeboten widmen, ist es wichtig zu verstehen, was aus steuerlicher Sicht als „Schwimmbad“ gilt. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG muss ein Schwimmbad dazu bestimmt und geeignet sein, eine Gelegenheit zum Schwimmen oder zu anderen sportlichen Betätigungen im Wasser zu bieten. Dies beinhaltet, dass die Wassertiefe und die Größe des Beckens dies ermöglichen müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die sportliche Betätigung auf einem bestimmten Niveau, regelmäßig oder organisiert ausgeübt wird.
Die Definition umfasst sowohl Hallen- als auch Freibäder, unabhängig davon, ob es sich um natürliche Gewässer oder künstliche Becken handelt. Selbst ein konzessionierter Seebadestrand einer Kurverwaltung kann als Betrieb eines Schwimmbads gelten. Zusätzliche Angebote wie Tischtennisplatten, Fußballwiesen oder Beachvolleyballfelder beeinträchtigen den Charakter eines begünstigungsfähigen „Schwimmbads“ nicht, solange der Hauptbestandteil die Möglichkeiten zum Baden, Schwimmen und Wassersport bietet.
Einheitliche Leistung oder selbständige Leistungen? Die Perspektive des Durchschnittsverbrauchers
Die entscheidende Unterscheidung für die Besteuerung liegt in der Frage, ob die Schwimmbad- und Saunanutzung als eine einzige, untrennbare Leistung oder als zwei separate Leistungen anzusehen sind. Hierbei ist die Sicht des „Durchschnittsverbrauchers“ maßgeblich. Es geht darum, den wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistungen zu ermitteln.
Wann liegt eine einheitliche Leistung vor?
Eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung wird angenommen, wenn die einzelnen Faktoren so eng miteinander verknüpft sind, dass sie aus natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. Eine Leistung gilt als Nebenleistung zu einer Hauptleistung, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck darstellt, sondern lediglich ein Mittel, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Beispiel 1: Das All-Inclusive-Ticket
Stellen Sie sich vor, ein Schwimmbad verkauft Eintrittsberechtigungen, die den freien Zutritt zum gesamten Schwimmbad- und Saunabereich ohne weitere Einschränkungen (z.B. durch Drehkreuze zwischen den Bereichen) ermöglichen. Der Preis beträgt 23 €.
In diesem Fall erwirbt der Kunde das Recht, sämtliche Leistungsangebote der Einrichtung als Ganzes zu nutzen. Das BMF stuft dies als eine einheitliche Leistung ein, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt, da die Möglichkeit zur Saunanutzung den Rahmen der reinen Schwimmbadleistung überschreitet.
Beispiel 2: Die kleine, integrierte Sauna
Ein Schwimmbad bietet neben der Gelegenheit zum Schwimmen zusätzlich die Nutzung einer kleinen Saunakabine oder Dampfgrotte an, ohne hierfür einen gesonderten Eintrittspreis zu erheben. Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist die Schwimmbadnutzung der dominierende Bestandteil. In diesem speziellen Fall kann die einheitliche Leistung insgesamt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, da die Saunaleistung als untergeordnet und zur Optimierung der Hauptleistung (Schwimmen) dienend angesehen wird.
Wann liegen selbständige Leistungen vor?
Werden Saunaleistungen gegen ein gesondertes Entgelt oder einen Aufpreis angeboten, liegen in der Regel zwei selbständige Leistungen vor. Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers sind Saunaleistungen nicht untrennbar mit Schwimmbadleistungen verbunden und stellen auch kein bloßes Mittel dar, um die Schwimmbadleistung optimal zu nutzen. Beide Leistungen behalten ihren eigenständigen Charakter.

Beispiel 3: Getrennte Tickets
Ein Schwimmbad verkauft separate Eintrittsberechtigungen: 18 € für das Schwimmbad und 20 € für die Sauna. Hier werden klar zwei selbständige Leistungen erbracht. Die Umsätze aus den Schwimmbad-Tickets (18 €) unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (7 %), während die Umsätze aus den Sauna-Tickets (20 €) dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegen.
Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts bei selbständigen Leistungen
Wenn selbständige Hauptleistungen, die unterschiedlich besteuert werden, zu einem einheitlichen Nutzungsentgelt zusammengefasst werden, muss das Entgelt auf die einzelnen Leistungen aufgeteilt werden. Der Betreiber muss hierfür eine sachgerechte Aufteilungsmethode wählen. Die einfachste und bevorzugte Methode ist die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise, sofern die Leistungen auch einzeln angeboten werden. Eine Aufteilung nach betrieblichen Kosten ist nicht zulässig.
Beispiel 4: Kombi-Ticket mit Preisaufteilung
Zusätzlich zu den getrennten Tickets aus Beispiel 3 bietet das Schwimmbad auch ein Kombi-Ticket für den gesamten Schwimmbad- und Saunabereich für 23 € an. Da die Leistungen auch einzeln angeboten werden, ist das einheitliche Entgelt nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen (18 € Schwimmbad zu 20 € Sauna).
18 € + 20 € = 38 € (Gesamtwert der Einzelleistungen)
Anteil Schwimmbad: 18/38 ≈ 47 %
Anteil Sauna: 20/38 ≈ 53 %
Aufteilung des Kombi-Tickets (23 €):
Schwimmbad-Anteil: 23 € * 47 % = 10,81 € (7 % USt)
Sauna-Anteil: 23 € * 53 % = 12,19 € (19 % USt)
Beispiel 5: Schwimmbad mit Aufzahlung für Sauna
Ein Schwimmbad bietet Eintritt für 18 € an. Die Nutzung der Sauna kostet einzeln 10 €. Es gibt auch die Option, beim Schwimmbadbesuch zusätzlich 5 € für die Saunanutzung aufzuzahlen. Das einheitliche Entgelt beträgt dann 18 € + 5 € = 23 €. Die Aufteilung erfolgt wieder nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise:
18 € (Schwimmbad) zu 10 € (Sauna) = 64 % (Schwimmbad) zu 36 % (Sauna)
Aufteilung des Gesamtentgelts (23 €):
Schwimmbad-Anteil: 23 € * 64 % = 14,72 € (7 % USt)
Sauna-Anteil: 23 € * 36 % = 8,28 € (19 % USt)
Beispiel 6: Eindeutige Zuordnung bei Aufschlag
Ein Schwimmbad verlangt 18 € Eintritt und einen zusätzlichen Aufschlag von 5 € für die Saunanutzung. Hier können die Beträge den Leistungen eindeutig zugeordnet werden, da die Sauna nicht separat angeboten wird. Der Schwimmbad-Anteil (18 €) unterliegt 7 % USt, der Sauna-Aufschlag (5 €) unterliegt 19 % USt.
Beispiel 7: Saunaticket inklusive Schwimmbad
Ein Schwimmbad verkauft ein Saunaticket für 16 €, das auch zur Nutzung des Schwimmbads berechtigt. Daneben gibt es ein reines Schwimmbadticket für 5 €. Hier kann der Betrag für das Schwimmbad (5 €) eindeutig zugeordnet werden (7 % USt). Der verbleibende Betrag des Saunatickets (16 € - 5 € = 11 €) ist der Saunaleistung zuzuordnen (19 % USt).
Übersicht der Besteuerungsszenarien
Um die verschiedenen Szenarien besser zu veranschaulichen, hier eine Zusammenfassung der Beispiele und ihrer steuerlichen Behandlung:
| Beispiel-Nr. | Leistungstyp | Gesamtpreis (€) | Schwimmbad-Anteil (€) | Sauna-Anteil (€) | USt-Satz Schwimmbad | USt-Satz Sauna |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Einheitliche Leistung (Sauna dominiert) | 23 | Gesamt | Gesamt | 19% (gesamt) | 19% (gesamt) |
| 2 | Einheitliche Leistung (Schwimmbad dominiert) | variabel | Gesamt | Gesamt | 7% (gesamt) | 7% (gesamt) |
| 3 | Selbständige Leistungen (getrennte Tickets) | 18 / 20 | 18 | 20 | 7% | 19% |
| 4 | Selbständige Leistungen (Kombi-Ticket, aufgeteilt) | 23 | 10,81 | 12,19 | 7% | 19% |
| 5 | Selbständige Leistungen (Aufzahlung, aufgeteilt) | 23 | 14,72 | 8,28 | 7% | 19% |
| 6 | Selbständige Leistungen (Aufschlag, eindeutig zugeordnet) | 18 + 5 | 18 | 5 | 7% | 19% |
| 7 | Selbständige Leistungen (Saunaticket inkl. Schwimmbad, eindeutig zugeordnet) | 16 / 5 | 5 | 11 | 7% | 19% |
Wichtige Hinweise für Betreiber und Besucher
Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 2019 sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2018 erbracht wurden und nicht als einheitliche Leistungen dem Regelsteuersatz unterworfen wurden, gibt es keine Beanstandungen. Dies zeigt, dass die Finanzverwaltung hier eine pragmatische Übergangsregelung geschaffen hat.
Für Betreiber von Schwimmbädern mit Saunabereich ist es von entscheidender Bedeutung, ihre Preismodelle und Zugangskontrollen klar zu strukturieren. Eine eindeutige Trennung der Leistungen, sei es durch separate Tickets, Aufpreise oder Zugangskontrollen, kann dazu beitragen, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für den Schwimmbadbereich zu sichern und somit die Attraktivität des Angebots zu erhalten. Eine undurchsichtige Preisgestaltung oder ein undifferenzierter Zugang zum gesamten Bereich kann schnell dazu führen, dass das gesamte Entgelt dem höheren Steuersatz unterliegt.
Für Besucher bedeutet dies, dass die Preisgestaltung des Schwimmbades mit Sauna nicht nur eine Frage des Marketings ist, sondern direkt mit den steuerlichen Vorschriften zusammenhängt. Wenn Sie ein Kombi-Ticket erwerben, das Ihnen uneingeschränkten Zugang zu beiden Bereichen ermöglicht, ist es wahrscheinlich, dass der gesamte Preis mit 19 % versteuert wird. Wenn jedoch klare Trennungen oder separate Preise für die Sauna existieren, profitieren Sie indirekt von der Aufteilung der Umsatzsteuer.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Welcher Umsatzsteuersatz gilt für die Nutzung eines Schwimmbads?
Für die reine Nutzung eines Schwimmbads gilt in der Regel der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG.

Welcher Umsatzsteuersatz gilt für die Nutzung einer Sauna?
Saunaleistungen unterliegen seit dem 1. Juli 2015 dem Regelsteuersatz von 19 %.
Wann wird ein Kombi-Ticket für Schwimmbad und Sauna komplett mit 19 % besteuert?
Ein Kombi-Ticket wird komplett mit 19 % besteuert, wenn es dem Kunden den freien und uneingeschränkten Zutritt zum gesamten Schwimmbad- und Saunabereich erlaubt und aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers die Saunanutzung als gleichwertiger oder dominierender Bestandteil der Leistung anzusehen ist oder kein dominierender Bestandteil erkennbar ist (einheitliche Leistung).
Kann ein Kombi-Ticket trotzdem mit 7 % besteuert werden?
Ja, in Ausnahmefällen. Wenn aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers die Schwimmbadnutzung den dominierenden Bestandteil der einheitlichen Leistung darstellt (z.B. eine sehr kleine Sauna ohne gesonderten Aufpreis), kann das gesamte Entgelt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.
Wie wird der Preis aufgeteilt, wenn Schwimmbad und Sauna als selbständige Leistungen angeboten, aber gemeinsam abgerechnet werden?
Wenn Schwimmbad und Sauna als selbständige Leistungen gelten und ein einheitliches Entgelt erhoben wird, muss dieses aufgeteilt werden. Die bevorzugte Methode ist die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der jeweiligen Leistungen, sofern diese auch separat angeboten werden.
Spielt die Größe der Sauna eine Rolle für die Besteuerung?
Ja, die Größe der Sauna und ihre Bedeutung im Gesamtangebot können eine Rolle spielen, insbesondere bei der Beurteilung, ob die Schwimmbadleistung der dominierende Bestandteil einer einheitlichen Leistung ist (siehe Beispiel 2).
Werden auch Solarium oder Fitnessgeräte in einem Schwimmbad anders besteuert?
Ja, Leistungen wie die Nutzung von Solarien oder Geräten zur Steigerung der Fitness, die zusätzlich zur Schwimmbadnutzung angeboten werden, unterliegen wie Saunaleistungen in der Regel dem Regelsteuersatz von 19 %, sofern sie als selbständige Leistungen angesehen werden.
Was passiert, wenn die Aufteilung nicht korrekt ist?
Eine nicht sachgerechte Aufteilung oder eine missbräuchliche Gestaltung kann zu Nachforderungen des Finanzamtes führen, da die Umsatzsteuer korrekt abgeführt werden muss.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kosten für ein Schwimmbad mit Sauna weit mehr sind als nur der nackte Eintrittspreis. Sie spiegeln komplexe steuerliche Regelungen wider, die darauf abzielen, die unterschiedlichen Dienstleistungsarten fair zu besteuern. Für den Besucher bedeutet dies, dass ein Verständnis dieser Zusammenhänge nicht nur interessant ist, sondern auch Aufschluss über die tatsächliche Wertigkeit und Aufteilung des Preises gibt. Genießen Sie Ihr Bade- und Saunaerlebnis mit dem Wissen, wie sich die Kosten zusammensetzen!
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