Was kostet ein Schwimmbad mit Sauna?

Saunasteuer im Hotel: Was Hoteliers wissen müssen

20/12/2023

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In der Welt der Entspannung und des Wohlbefindens, wo Dampf und Wärme Körper und Geist umschmeicheln, scheint alles leicht und unbeschwert. Doch für Betreiber von Hotels und Wellness-Einrichtungen birgt die Bereitstellung von Saunabädern eine unerwartete Komplexität: die Besteuerung. Seit dem 1. Juli 2015 hat sich die Rechtslage grundlegend geändert, was Hoteliers vor neue Herausforderungen stellt. Wo früher ein einheitlicher, ermäßigter Steuersatz galt, müssen nun genaue Abgrenzungen vorgenommen werden, insbesondere wenn Saunaleistungen Teil eines umfassenden Beherbergungsangebots sind. Dieser Artikel beleuchtet die aktuellen steuerlichen Regelungen, zeigt auf, welche Fallstricke lauern und wie Sie als Unternehmer die Vorgaben der Finanzverwaltung korrekt umsetzen können, um unangenehme Überraschungen bei der Betriebsprüfung zu vermeiden.

Wie hoch ist die Steuer für ein Schwimmbad?
Die Beurteilung, ob Umsätze aus dem Betrieb eines Schwimmbads mit Saunabereich dem Regelsteuersatz von 19 % oder doch dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, gestaltet sich in der Praxis, beispielsweise bei Freizeitbädern und Fitness- und Gesundheitsanlagen, oftmals schwierig.
Inhaltsverzeichnis

Die steuerliche Wende: Was sich am 1. Juli 2015 änderte

Lange Zeit unterlagen Saunabäder dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent, ähnlich wie andere Wellness-Angebote oder auch die reine Beherbergungsleistung selbst. Diese Regelung bot Betreibern eine gewisse steuerliche Entlastung und vereinfachte die Preisgestaltung, insbesondere wenn Saunanutzung im Übernachtungspreis inbegriffen war. Doch diese Ära endete abrupt. Mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Oktober 2014 wurde die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung geändert. Ab dem 1. Juli 2015 unterliegen Saunabäder nicht mehr dem ermäßigten, sondern dem vollen Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Diese Änderung hatte weitreichende Konsequenzen, insbesondere für Beherbergungsunternehmen wie Hotels, die ihren Gästen Saunaleistungen oft als inklusiven Bestandteil eines Pauschalentgelts anbieten. Die Kernfrage, die sich daraus ergab, war: Wie ist ein solches Pauschalentgelt, das sowohl die Beherbergung (7 % USt) als auch die Saunanutzung (19 % USt) umfasst, steuerlich aufzuteilen? Die Finanzverwaltung hat hierzu Stellung bezogen, um den Unternehmen eine Orientierung zu geben.

Aufteilung des Entgelts: Die Vorgaben der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass ein pauschal erhobenes Entgelt, das ab dem 1. Juli 2015 für Beherbergungsleistungen mit inkludierter Saunanutzung anfällt, sachgerecht auf die einzelnen Leistungsteile aufzuteilen ist. Das bedeutet konkret: Der Teil des Entgelts, der auf die reine Beherbergungsleistung entfällt, bleibt weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterworfen. Der Anteil hingegen, der auf das Saunaangebot entfällt, muss mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent versteuert werden.

Um diese Aufteilung in der Praxis zu erleichtern, ermöglicht die Finanzverwaltung dem Unternehmer, den auf die regelbesteuerte Leistung entfallenden Anteil im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Als Maßstab für diese Schätzung wird der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags vorgeschlagen. Dies erfordert eine genaue Kenntnis der eigenen Betriebskosten und eine transparente Kalkulation.

Ein wichtiger Hinweis hierbei ist die Abgrenzung zu anderen Wellness-Einrichtungen: Wenn in dem Beherbergungsbetrieb zusätzlich zur Sauna auch ein Schwimmbad unterhalten wird, unterliegt die Nutzung des Schwimmbades weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Das bedeutet, dass die Kosten für das Schwimmbad nicht in die Kalkulation des Sauna-Kostenanteils einbezogen werden dürfen. Dies erhöht die Komplexität der Kostenverteilung erheblich und erfordert eine präzise Zuordnung der Aufwendungen.

Das „Business-Package“ als Vereinfachung für Hoteliers

Um den Unternehmern eine vereinfachte Erfassung der nicht ermäßigt besteuerten Leistungen zu ermöglichen, hat die Finanzverwaltung das sogenannte „Business-Package“ (auch als Servicepauschale bezeichnet) eingeführt. Diese Regelung existierte bereits bei der Einführung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen und dient dazu, eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Zusatzleistungen auf der Rechnung zu vermeiden.

Der Unternehmer kann – sofern er dies wünscht – pauschal 20 Prozent des Übernachtungspreises als Entgeltsanteil für die nicht ermäßigt besteuerten Leistungen erfassen. Dies bedeutet, dass für diesen Pauschalbetrag der Regelsteuersatz von 19 Prozent angesetzt wird, während die restlichen 80 Prozent des Übernachtungspreises dem ermäßigten Satz unterliegen. Das Schöne daran ist, dass die darunter fallenden Leistungen nicht detailliert in der Rechnung aufgeführt werden müssen.

In diesem „Business-Package“ können verschiedene Leistungen zusammengefasst werden, die üblicherweise nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dazu gehören beispielsweise Frühstücksleistungen, Pay-TV-Nutzung, die Überlassung von Parkplätzen oder Telekommunikationsleistungen. Die gute Nachricht für Hoteliers ist, dass die Finanzverwaltung in diesem Aufzählungskatalog (Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE) nun auch explizit die Nutzung der Saunaeinrichtungen mit aufgenommen hat. Dies bietet eine willkommene Vereinfachung für Betriebe, die das „Business-Package“ ohnehin nutzen.

Praktische Herausforderungen und Fallstricke für Hoteliers

Die von der Finanzverwaltung dargelegten Grundsätze zur Aufteilung von Pauschalentgelten sind zwar theoretisch nachvollziehbar, ihre Umsetzung in der Praxis stellt jedoch viele Hoteliers vor erhebliche Probleme, insbesondere wenn sie nicht die Regelung zum „Business-Package“ in Anspruch nehmen. Die Aufteilung anhand kalkulatorischer Kosten ist alles andere als trivial und birgt das Risiko von Auseinandersetzungen bei einer späteren Betriebsprüfung, die für den Unternehmer zu empfindlichen Nachforderungen führen können.

Zu den Kosten, die bei der Ermittlung des kalkulatorischen Kostenanteils für die Sauna einzubeziehen sind, gehören neben den anteiligen Anschaffungskosten für die Saunaanlage und den Saunabereich (z.B. Abschreibungen) insbesondere:

  • Energie- und Wasserkosten: Die Beheizung der Sauna, der Dampfgenerator, die Duschen und eventuelle Abkühlbecken verbrauchen erhebliche Mengen an Strom, Gas und Wasser. Eine genaue Erfassung dieser spezifischen Verbräuche ist oft schwierig, da sie häufig über gemeinsame Zähler laufen.
  • Anteilige Raumkosten: Dies umfasst Miete oder Abschreibung für den Saunabereich, Umkleiden und Ruheräume, die exklusiv der Sauna zugerechnet werden können.
  • Reinigungskosten: Saunabereiche erfordern aufgrund hygienischer Anforderungen eine intensive und regelmäßige Reinigung. Diese Kosten müssen dem Saunabetrieb zugeordnet werden.
  • Wartungs- und Prüfungskosten: Regelmäßige Wartung der technischen Anlagen (Ofen, Steuerung, Lüftung) sowie gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen sind unerlässlich und verursachen laufende Kosten.
  • Anteilige Personalkosten: Wenn Mitarbeiter für die Betreuung, Reinigung oder Wartung des Saunabereichs eingesetzt werden, müssen die entsprechenden Lohnkosten anteilig zugerechnet werden.

Eine besondere Herausforderung ergibt sich, wenn der Beherbergungsbetrieb neben einer Sauna auch ein Schwimmbad unterhält. Da das Schwimmbad weiterhin dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, muss eine sinnvolle und nachvollziehbare Aufteilung der Kosten zwischen Schwimmbad und Saunabetrieb erfolgen. Hier stellen sich Fragen wie: Wie wird der Wasserverbrauch für Duschen aufgeteilt, wenn Gäste diese sowohl nach dem Schwimmen als auch nach dem Saunieren nutzen? Oder wie werden die Kosten für gemeinsame Ruheräume oder Umkleidebereiche zugerechnet? Der Unternehmer sollte hier unbedingt vernünftige Aufzeichnungen vorhalten, die seine Rechtsposition im Falle einer Prüfung klar belegen können.

Ein weiteres Grundproblem, zu dem die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben keine explizite Stellung nimmt, ist die Frage, ob ein anteiliger Betrag für die Saunanutzung für jeden Hotelgast anzusetzen ist oder nur für die tatsächliche Saunanutzung. Die Finanzverwaltung scheint in ihrem Schreiben davon auszugehen, dass für alle Übernachtungsleistungen bei Bereithaltung einer Sauna ein entsprechender Anteil angesetzt werden muss. Dies ist systematisch nicht unproblematisch, da allein das Bereithalten einer Sauna nicht automatisch dazu führen sollte, dass ein entsprechender Entgeltsanteil der Beherbergungsleistung darauf entfällt, wenn der Gast die Sauna gar nicht nutzt. Allerdings scheitert eine auf die tatsächliche Besucherzahl beschränkte Besteuerung in der Praxis oft daran, dass der Unternehmer die Anzahl der die Sauna tatsächlich nutzenden Gäste nicht nachvollziehbar nachweisen kann. Zudem muss berücksichtigt werden, um welche Art von Hotel es sich handelt. Bei einem Wellness-Hotel ist mit einer deutlich höheren Saunabesucherrate zu rechnen als bei einem reinen Business-Hotel, was bei der Schätzung des Nutzungsanteils berücksichtigt werden sollte.

Steuersätze und Aufteilungsmethoden im Überblick

Steuersätze ausgewählter Hotelleistungen ab 01.07.2015

LeistungSteuersatzAnmerkung
Reine Beherbergung7 % (ermäßigt)Unverändert
Saunanutzung19 % (Regel)Seit 01.07.2015
Schwimmbadnutzung7 % (ermäßigt)Unverändert
Frühstück19 % (Regel)Wenn separat berechnet oder im Business-Package
Parkplatzüberlassung19 % (Regel)Wenn separat berechnet oder im Business-Package

Vergleich der Aufteilungsmethoden

MethodeVorteileNachteileAnwendung
Sachgerechte Schätzung (Kostenbasis)Potenziell genauer und fairer in der Abbildung der tatsächlichen Kosten.Sehr aufwendig in der Ermittlung und Dokumentation; hohes Risiko bei Betriebsprüfung ohne lückenlose Aufzeichnungen.Geeignet für Betriebe mit sehr präziser Kostenrechnung oder geringem Saunanteil.
„Business-Package“ (20%-Pauschale)Einfach und unkompliziert in der Anwendung; keine detaillierte Kostenaufstellung notwendig.Pauschale gilt auch für nicht genutzte Leistungen; kann steuerlich ungünstiger sein, wenn der Wert der nicht-ermäßigten Leistungen deutlich unter 20% liegt.Ideal für Hotels, die ohnehin viele Zusatzleistungen pauschal anbieten und den administrativen Aufwand minimieren wollen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich die Sauna-Nutzung separat auf der Rechnung ausweisen?

Nein, das ist nicht zwingend erforderlich. Wenn Sie die Aufteilung nach der sachgerechten Schätzung vornehmen, müssen Sie den Anteil zwar intern dokumentieren und nachvollziehbar machen, aber nicht unbedingt auf der Gästerechnung separat ausweisen. Wenn Sie das „Business-Package“ nutzen, ist dies erst recht nicht notwendig, da die 20%-Pauschale alle nicht ermäßigt besteuerten Leistungen abdeckt, ohne dass diese im Detail aufgeführt werden müssen.

Gilt die 19%-Regelung auch, wenn die Sauna selten genutzt wird?

Nach der aktuellen Auffassung der Finanzverwaltung scheint die 19%-Regelung bereits dann zu gelten, wenn die Sauna als Leistung im Rahmen der Beherbergung zur Verfügung gestellt wird, selbst wenn sie vom Gast nicht explizit genutzt wird. Dies ist ein Punkt, der in der Praxis zu Diskussionen führen kann, da es systematisch fragwürdig ist, eine Leistung zu besteuern, die nicht in Anspruch genommen wurde. Der Nachweis einer tatsächlichen Nichtnutzung durch den Gast ist jedoch in der Regel kaum zu erbringen, weshalb Hoteliers in der Praxis meist von einer anteiligen Besteuerung ausgehen müssen, sobald die Sauna angeboten wird.

Was passiert, wenn ich ein Schwimmbad und eine Sauna habe?

Dies ist einer der komplexesten Fälle. Die Nutzung des Schwimmbades unterliegt weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent, während die Sauna mit 19 Prozent zu versteuern ist. Dies erfordert eine sehr genaue und nachvollziehbare Aufteilung aller gemeinsamen Kosten (z.B. für Umkleiden, Duschen, Ruheräume, Energieverbrauch für Wasseraufbereitung und Beheizung der Räume) zwischen beiden Bereichen. Es ist entscheidend, dass Sie hierfür detaillierte Aufzeichnungen führen und Ihre Kalkulation plausibel darlegen können, um bei einer Betriebsprüfung keine Nachforderungen befürchten zu müssen. Eine separate Zählererfassung für Energie- und Wasserverbrauch der einzelnen Bereiche kann hier sehr hilfreich sein.

Kann ich das „Business-Package“ immer anwenden?

Ja, die Anwendung des „Business-Package“ ist eine Option, die die Finanzverwaltung den Unternehmern zur Vereinfachung anbietet. Sie können diese Pauschalregelung nutzen, wenn Sie den administrativen Aufwand der detaillierten Kostenaufteilung vermeiden möchten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Pauschale von 20 Prozent des Übernachtungspreises für alle nicht ermäßigt besteuerten Leistungen gilt. Wenn der tatsächliche Wert dieser Leistungen (inklusive Sauna) in Ihrem Hotel deutlich unter 20 Prozent liegt, könnte die detaillierte Schätzung unter Umständen steuerlich günstiger sein, da Sie dann weniger des Entgelts dem höheren Steuersatz unterwerfen müssten. Hier ist eine individuelle Betrachtung sinnvoll.

Welche Kosten muss ich bei der Schätzung berücksichtigen?

Bei der sachgerechten Schätzung des Sauna-Kostenanteils müssen alle direkten und anteiligen Kosten berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Sauna stehen. Dazu gehören kalkulatorische Anschaffungs-/Abschreibungskosten der Saunaanlage und des Saunabereichs, die Kosten für Energie (Strom, Gas, Wasser für Saunaofen, Dampfgenerator, Duschen), Reinigungskosten für den Saunabereich, Wartungs- und Reparaturkosten, Kosten für Verbrauchsmaterialien (Aufgussmittel, Handtücher), anteilige Raumkosten (Miete oder Abschreibung für den Saunabereich inklusive Umkleiden und Ruheräumen) sowie anteilige Personalkosten für die Betreuung, Reinigung und Wartung des Saunabereichs. Ziel ist es, einen realistischen Kostenanteil zu ermitteln, der die Grundlage für den aufzuteilenden Entgeltsanteil bildet.

Fazit

Die steuerliche Behandlung von Saunabädern in Beherbergungsbetrieben ist seit dem 1. Juli 2015 komplexer geworden. Hoteliers stehen vor der Herausforderung, pauschale Entgelte sachgerecht aufzuteilen, um den unterschiedlichen Steuersätzen für Beherbergung und Saunanutzung gerecht zu werden. Ob Sie sich für die detaillierte, kalkulatorische Schätzung oder die Vereinfachungsregelung des „Business-Package“ entscheiden, hängt von Ihrer individuellen Situation und dem gewünschten administrativen Aufwand ab. In jedem Fall ist eine sorgfältige Dokumentation und eine fundierte Kenntnis der steuerlichen Vorgaben unerlässlich, um bei einer Betriebsprüfung auf der sicheren Seite zu sein und unangenehme Nachforderungen zu vermeiden. Eine proaktive Auseinandersetzung mit diesen Regelungen schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern ermöglicht Ihnen auch, Ihre Preisgestaltung optimal an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

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