18/01/2025
In der heutigen Zeit wächst das Interesse an ganzheitlichen Ansätzen und alternativen Heilmethoden stetig. Viele Menschen suchen nach Wegen, ihre Gesundheit über die klassische Schulmedizin hinaus zu fördern. Doch wenn es um die Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung (PKV) geht, stellen sich oft viele Fragen. Welche Behandlungen werden erstattet? Welche Rolle spielt die sogenannte „medizinische Notwendigkeit“? Und worauf müssen Sie achten, um keine bösen Überraschungen zu erleben? Dieser Artikel beleuchtet umfassend, wie die private Krankenversicherung alternative und komplementärmedizinische Behandlungen handhabt und gibt Ihnen wertvolle Hinweise, damit Sie bestens informiert sind.

- Was ist medizinische Notwendigkeit?
- Alternative Heilmethoden in der PKV: Ein umfassender Überblick
- Arzt vs. Heilpraktiker: Wer wird erstattet?
- Kostenübernahme und Erstattungshöhe
- Umgang mit mehreren Behandlungsmethoden und stationären Behandlungen
- Besondere Fälle: Lebensbedrohliche oder lebenszerstörende Krankheiten
- Kontrolle der Versicherungsbedingungen
- Worauf ist vor dem Vertragsabschluss mit Hinblick auf alternative Heilmethoden zu achten?
- Häufig gestellte Fragen (FAQs)
- Fazit
Was ist medizinische Notwendigkeit?
Bevor wir uns den alternativen Heilmethoden widmen, ist ein zentraler Begriff zu klären: die medizinische Notwendigkeit. Sie ist der Dreh- und Angelpunkt für jede Kostenerstattung in der privaten Krankenversicherung. Doch was bedeutet das genau?
Die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung wird nach objektiven Kriterien beurteilt. Es reicht also nicht aus, dass ein Arzt eine Methode verordnet; vielmehr muss die Behandlung aus medizinischer Sicht als vertretbar angesehen werden. Angesichts der Komplexität der Medizin und der Unsicherheiten in der Diagnostik können durchaus mehrere Behandlungsmethoden als medizinisch vertretbar erscheinen. Der Kern des Versicherungsvertrages wäre verfehlt, wenn nicht alle aus ärztlicher Sicht vertretbaren Behandlungsoptionen abgedeckt wären.
Eine Heilbehandlung gilt demnach als medizinisch notwendig, wenn es zum Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung aufgrund objektiver medizinischer Befunde und Erkenntnisse vertretbar war, sie als notwendig einzustufen. Die Beweislast dafür, dass eine Behandlung medizinisch notwendig war, liegt in der Regel beim Versicherungsnehmer.
Eignung der Behandlungsmethode
Die medizinische Notwendigkeit setzt immer die Eignung der Behandlungsmethode voraus. Von einer generellen Eignung kann man ausgehen, wenn eine Methode von Ärzten allgemein als wirksam anerkannt ist. Es ist wichtig zu verstehen, dass eine Heilbehandlung im Einzelfall auch über das medizinisch notwendige Maß hinausgehen kann – man spricht hier von einer Überversorgung oder Übermaßregelung. In solchen Fällen entfällt die Leistungspflicht des Versicherers nicht vollständig. Die Kostenerstattung erfolgt dann jedoch nur in Höhe der Kosten, die für eine medizinisch notwendige Behandlung angefallen wären. Dies schützt den Versicherer vor übermäßigen Ausgaben, während der Versicherte dennoch einen Teil der Kosten erstattet bekommt.
Alternative Heilmethoden in der PKV: Ein umfassender Überblick
Die private Krankenversicherung unterscheidet sich von der gesetzlichen Krankenkasse oft durch einen großzügigeren Leistungsumfang, insbesondere im Bereich der Alternativmedizin. Die PKV ist nicht nur auf schulmedizinisch anerkannte Behandlungsmethoden beschränkt. Sie schuldet eine Kostenerstattung auch für alternativmedizinische Behandlungsmethoden, sofern diese sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend erwiesen haben oder keine schulmedizinische Behandlung zur Verfügung steht. Dies kann eine Vielzahl von Ansätzen umfassen, von traditionellen Heilverfahren bis hin zu neuen Arzneimitteln oder innovativen Diagnoseverfahren.
Der Begriff der medizinischen Heilbehandlung ist nicht strikt auf wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilmethoden begrenzt. Das bedeutet, dass Versicherer neuartige Methoden nicht einfach ablehnen dürfen, nur weil ihr Nutzen nicht durch langjährige Erfahrungen oder umfassende Studien belegt ist. Eine wissenschaftlich fundierte Studienlage ist keine zwingende Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit. Selbst wenn sich eine Methode im Nachhinein als ungeeignet erweist, kann sie erstattungsfähig sein, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Anwendung vertretbar war. Besonders bei Erkrankungen, für die keine wissenschaftlich anerkannten Standardmethoden existieren, dürfen an das Vertretbarkeitsurteil keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.
Vielfalt der Alternativmedizin
Alternative Heilmethoden, oft auch als „Komplementärmedizin“ bezeichnet, bilden das Gegenstück zur klassischen Medizin oder ergänzen diese. Aufgrund der wachsenden Nachfrage haben diese Naturheilverfahren verstärkt Einzug in die Behandlungspraxis vieler Ärzte und Heilpraktiker gehalten. Zu den typischen Formen der Alternativmedizin, deren Kosten von der PKV je nach Tarif übernommen werden können, gehören beispielsweise:
- Akupunktur
- Autogenes Training
- Osteopathie
- Kräutermedizin (Phytotherapie)
- Homöopathie
- Ayurveda
- Feldenkrais-Methode
- Schüßler-Salze
- Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
Diese Liste ist nicht abschließend, und es gibt viele weitere Methoden, deren Wirksamkeit teils nur bedingt belegt ist. Beispielsweise gibt es für die Homöopathie nur wenige wissenschaftliche Befunde, die einen positiven Effekt über den Placebo-Effekt hinaus nachweisen. Die wissenschaftliche Belegbarkeit spielt jedoch, wie bereits erwähnt, bei der Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung eine andere Rolle als in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Arzt vs. Heilpraktiker: Wer wird erstattet?
Der Trend zu Naturheilverfahren ist ungebrochen, doch viele Patienten sind unsicher, ob sie besser einen Arzt oder einen Heilpraktiker konsultieren sollten. In Deutschland wird zwischen dem approbierten Arzt und dem zugelassenen Heilpraktiker unterschieden. Die Ausbildungen dieser beiden Berufsbilder sind erheblich verschieden. Während ein Arzt ein mehrjähriges Medizinstudium absolviert, muss ein Heilpraktiker kein solches Studium vorweisen. Für ihn gilt die Pflicht einer medizinischen Grundausbildung, die auch in einem Fernstudium absolviert werden kann. Die Prüfung für den Heilpraktiker zielt vorrangig auf die Gefahrenabwendung ab.
Grundsätzlich können sowohl Behandlungen durch Ärzte als auch durch Heilpraktiker erstattet werden, sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben ist und die Methode im Tarif des Versicherten enthalten ist. Es ist jedoch ratsam, vor Beginn einer Behandlung die Details mit der Versicherung zu klären, da es Unterschiede in der Anerkennung und Erstattung geben kann.
Komplementärmedizin nur ergänzend anwenden
Gerade bei schweren Erkrankungen wie Krebs oder Herzleiden sollte immer zuerst ein klassischer Mediziner konsultiert werden. Eine Behandlung durch alternative Heilmethoden kann in solchen Fällen die klassische Medizin keinesfalls ersetzen, sondern höchstens ergänzen. Patienten sollten zudem bei der Wahl des therapepierenden Heilpraktikers Vorsicht walten lassen, da es in diesem Berufsfeld leider auch unseriöse Anbieter geben kann, die durch falsche Diagnosen oder Medikation die Gesundheit des Patienten gefährden könnten.
Kostenübernahme und Erstattungshöhe
Die Erstattungshöhe für alternative Heilmethoden in der PKV hängt maßgeblich vom jeweiligen Tarif ab. Es ist denkbar, dass eine Übernahme von 100, 75 oder 50 Prozent der Kosten erfolgt, oder dass bestimmte Behandlungen gar nicht erstattet werden. Die Erstattungshöhe kann sich auch zwischen verschiedenen Behandlungsmethoden unterscheiden. So könnte eine Akupunktur durch einen Mediziner zu 100 Prozent getragen werden, während eine Shiatsu-Therapie möglicherweise überhaupt nicht erstattet wird.
Die wichtigste Voraussetzung für eine Erstattung ist, wie bereits betont, die medizinische Notwendigkeit der Behandlung. Wer beispielsweise Shiatsu zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens nutzt, ohne eine konkrete medizinische Indikation, darf nicht mit einer Kostenübernahme rechnen. Wer hingegen seine Migräne mit Akupunktur behandeln lässt, wird die Behandlung bei einem Großteil der Tarife erstattet bekommen, da hier eine klare medizinische Notwendigkeit vorliegt.
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)
Einen guten Überblick über die Kosten und Erstattungsmöglichkeiten bietet das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Darin ist festgehalten, welche Leistungen Heilpraktiker wie abrechnen können und in welchem Umfang diese später erstattet werden. Es werden dabei Minimal- und Maximalbeträge unterschieden. Oftmals ist eine Erstattung nach dem Hufelandverzeichnis vorteilhafter als nach dem GebüH, da es in der Regel höhere Sätze vorsieht und auch neuere Methoden besser abdeckt.
Nachfolgend finden Sie eine beispielhafte Übersicht einiger Leistungen und deren Kostenrahmen gemäß GebüH (Bitte beachten Sie, dass dies nur Beispiele sind und die tatsächlichen Kosten variieren können):
| Leistung | Minimale Kosten (ca.) | Maximale Erstattung (ca.) |
|---|---|---|
| Homöopathische Erstanamnese (min. 1 Stunde) | 15,40 € | 41,00 € |
| Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose | 10,30 € | 26,00 € |
| Chiropraktische Behandlung | 10,50 € | 18,00 € |
| Osteopathische Behandlung der Schultergelenke und Wirbelsäule | 15,40 € | 26,00 € |
| Kneipp-Wickel | 10,50 € | 31,00 € |
Ein besonderer Vorteil besteht oft für Beamte in der privaten Krankenversicherung. Die Beihilfe, eine staatliche Unterstützung, beteiligt sich häufig an den Kosten für alternative Behandlungsmethoden, was den Eigenanteil deutlich reduzieren kann.
Vor Behandlungsbeginn Rücksprache halten: Die Kostenübernahmeerklärung
Da nicht alle PKV-Tarife in Bezug auf alternative Heilmethoden denselben Leistungsumfang bieten, ist es unerlässlich, dass Patienten vor Behandlungsbeginn mit ihrer Krankenversicherung in Kontakt treten. Klären Sie ab, welche Methoden von der Versicherung und welche gegebenenfalls selbst übernommen werden müssen. Um spätere Unstimmigkeiten und finanzielle Belastungen zu vermeiden, sollten Sie unbedingt eine Kostenübernahmeerklärung vom Versicherer anfordern. Diese wird vor der Behandlung eingeholt und bescheinigt, dass die Behandlung im genannten Umfang erstattet wird. So bleiben Versicherte nicht auf hohen Behandlungskosten sitzen.

Umgang mit mehreren Behandlungsmethoden und stationären Behandlungen
Was passiert, wenn mehrere medizinisch notwendige Methoden zur Verfügung stehen? Die Auswahl ist eine Frage der medizinischen Vertretbarkeit. Es gibt keinen Grundsatz, dass eine Kostenerstattung in der privaten Krankenversicherung nur für die kostengünstigste Behandlung verlangt werden kann. Die gesetzliche Regelung stellt auf die medizinische, nicht die wirtschaftliche Notwendigkeit ab. Führt beispielsweise ein Arzneimittel rascher zur Genesung, während ein anderes, kostengünstigeres eine längere Behandlung erfordert, kann eine Kostenerstattung für das teurere Arzneimittel nicht unter Berufung auf die Kosten verweigert werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede geeignete Methode auch notwendig ist. Die Notwendigkeit setzt neben der Eignung auch eine ärztliche Beurteilung der Vorzugswürdigkeit voraus, die nach ärztlicher Vertretbarkeit, nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgen muss.
Stationäre Behandlungen
Das Gesetz differenziert nicht zwischen ambulanten und stationären Behandlungsformen. Ein Vorrang ambulanter vor stationärer Behandlung ist im Gesetz nicht verankert. Maßgebend ist allein die medizinische Notwendigkeit. Führt eine stationäre Behandlung zu einer rascheren oder komplikationsfreieren Heilung, so kann sie nicht unter Berufung auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abgelehnt werden. Nur wenn zweifelsfrei feststeht, dass die ambulante Behandlung ebenso geeignet ist und die gleichen Heilungserfolge erzielt, kann der Versicherungsnehmer auf diese verwiesen werden. Die Beweislast dafür, dass die ambulante Behandlung gleichwertig ist, trägt hier der Versicherer.
Besondere Fälle: Lebensbedrohliche oder lebenszerstörende Krankheiten
Leidet der Versicherungsnehmer an einer unheilbaren Krankheit, gelten bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit gelockerte Maßstäbe. Hier reicht es für die Vertretbarkeit einer Behandlung aus, wenn zumindest eine Wahrscheinlichkeit der Eignung besteht und die Behandlung auf einem nachvollziehbaren Ansatz beruht. Fehlende Veröffentlichungen oder Langzeitstudien schließen die Eignung der Behandlungsmethode dabei nicht aus. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolges wird nicht gefordert; es genügt, wenn eine nicht nur ganz geringe Chance auf Besserung oder Verhinderung einer Verschlimmerung besteht. Selbst nach mehreren erfolglosen Behandlungsversuchen kann noch eine medizinische Notwendigkeit für eine weitere Heilbehandlung gegeben sein. Handelt es sich jedoch nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung, so wird oft die Meinung vertreten, dass die medizinische Notwendigkeit weiterer Heilversuche nur dann gegeben sei, wenn die Heilungschancen 15% übersteigen.
Kontrolle der Versicherungsbedingungen
Das gesetzliche Leitbild der privaten Krankenversicherer ist in § 192 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) festgelegt. In der Praxis werden die gesetzlichen Regelungen durch Versicherungsbedingungen ergänzt, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in den Versicherungsvertrag einbezogen werden. Bei der Prüfung ihrer Wirksamkeit wird der Inhalt der Klausel den gesetzlichen Regelungen gegenübergestellt. Dabei wird geprüft, ob eine Abweichung zu einer unbilligen Benachteiligung des Versicherungsnehmers führt oder den Vertragszweck gefährdet. Ist dies der Fall, kann sich der Versicherer nicht auf die betreffende Klausel berufen.
Der Versicherungsnehmer darf grundsätzlich erwarten, dass medizinisch notwendige Maßnahmen vom Versicherungsschutz gedeckt sind und er für diese Maßnahmen eine Kostenerstattung in der privaten Krankenversicherung erhält. Zu einzelnen Klauseln und deren Un-/Wirksamkeit hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Wird eine Kostenerstattung von der PKV unter Verweis auf eine Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verweigert, sollte daher stets die Wirksamkeit der entsprechenden Klausel rechtlich geprüft werden.
Worauf ist vor dem Vertragsabschluss mit Hinblick auf alternative Heilmethoden zu achten?
Wer großen Wert auf die Absicherung von Alternativmedizin in seinem künftigen PKV-Vertrag legt, muss dieses Kriterium frühzeitig in den Vergleich der Angebote einfließen lassen. Da das Feld der Alternativmedizin ausgesprochen vielfältig, komplex und oft wissenschaftlich weniger belegt ist als die Schulmedizin, gibt es bei den privaten Versicherern große Unterschiede im Leistungsumfang.
Findet bereits eine Behandlung mit einer alternativen Heilmethode statt, können sich künftig Versicherte auch vorab an den Versicherer wenden und nachfragen, ob speziell diese Behandlung weiterhin getragen wird. Erzielt diese bisher sehr gute Fortschritte, könnten Versicherer auch flexibel darauf reagieren.
Private Zusatzversicherung reduziert Selbstbeteiligung
Allgemein geben Versicherer transparent in ihrer Tarifgestaltung an, welche alternativen Heilmethoden in welcher Höhe übernommen werden. Reicht dieser Leistungsumfang nicht aus, können Interessierte über den Abschluss einer Zusatzversicherung nachdenken. Viele private Versicherer bieten solche Zusatzversicherungen an, die den Leistungsumfang für Heilpraktikerbehandlungen oder andere alternative Methoden erweitern. Dies ist natürlich mit Mehrkosten verbunden, die bei einer „klassischen“ Tarifgestaltung nicht entstehen würden. Gute Chancen auf eine fortlaufende Übernahme bestehen zudem dann, wenn es für die Erkrankung keine allgemein anerkannte Therapieform der klassischen Medizin gibt.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Übernimmt meine PKV immer alternative Heilmethoden?
Nein, nicht immer zu 100%. Die genaue Kostenübernahme hängt von Ihrem individuellen Tarif und der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung ab. Es gibt Tarife, die 100% erstatten, andere nur 50% oder gar keine Leistungen für bestimmte alternative Methoden.
Muss die Wirksamkeit einer alternativen Behandlung wissenschaftlich belegt sein, damit die PKV zahlt?
Nicht zwingend. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung verlangt die PKV nicht immer einen wissenschaftlichen Langzeitnachweis. Es reicht oft aus, wenn die Methode in der Praxis als erfolgsversprechend gilt oder zum Zeitpunkt der Anwendung als medizinisch vertretbar angesehen wurde, insbesondere wenn keine schulmedizinische Alternative zur Verfügung steht.
Was sollte ich tun, bevor ich eine alternative Behandlung beginne?
Kontaktieren Sie unbedingt Ihre private Krankenversicherung. Klären Sie, ob die geplante Behandlung und die gewählte Methode in Ihrem Tarif enthalten sind und in welcher Höhe die Kosten übernommen werden. Fordern Sie idealerweise eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung an, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Kann ich eine Zusatzversicherung für alternative Heilmethoden abschließen?
Ja, viele private Krankenversicherer bieten spezielle Zusatzversicherungen an, die den Leistungsumfang für alternative Heilmethoden, wie Behandlungen durch Heilpraktiker oder Osteopathen, erweitern. Dies ist eine gute Option, wenn Ihr Haupttarif Ihre Bedürfnisse in diesem Bereich nicht ausreichend abdeckt.
Gibt es Unterschiede bei der Erstattung für Beamte?
Ja, Beamte profitieren oft von der Beihilfe, einer staatlichen Unterstützung, die sich an den Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen beteiligt – häufig auch an alternativen Heilmethoden. Dies kann den Eigenanteil der Versicherten erheblich reduzieren.
Fazit
Die private Krankenversicherung bietet im Bereich der alternativen Heilmethoden oft deutlich mehr Flexibilität und Kostenerstattung als die gesetzliche Krankenkasse. Der Schlüssel zur erfolgreichen Erstattung liegt in der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung und einer proaktiven Kommunikation mit Ihrem Versicherer. Informieren Sie sich vorab umfassend über die Leistungen Ihres Tarifs, holen Sie bei Bedarf eine Kostenübernahmeerklärung ein und prüfen Sie bei Ablehnung die Versicherungsbedingungen. So können Sie die Vorteile Ihrer PKV voll ausschöpfen und Ihren individuellen Weg zur Gesundheit gestalten, sei es durch klassische oder komplementäre Medizin.
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