20/03/2025
In der komplexen Welt der Geschäftsbeziehungen und Arbeitsverhältnisse ist die korrekte Einordnung von Verträgen von entscheidender Bedeutung. Ob Sie ein Unternehmen führen, als Freiberufler tätig sind oder einfach nur ein Projekt in Auftrag geben möchten: Das Verständnis der Unterschiede zwischen einem Werkvertrag, einem Dienstvertrag und einem Arbeitsvertrag ist nicht nur eine Frage der Definition, sondern hat weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Eine falsche Klassifizierung kann zu unerwarteten Nachforderungen, Bußgeldern oder dem Verlust von Rechten führen. Dieser Artikel beleuchtet die Kernmerkmale, Abgrenzungen und die praktischen Auswirkungen dieser drei zentralen Vertragsformen im deutschen Recht.

- Was ist ein Werkvertrag?
- Was ist ein Dienstvertrag?
- Der Arbeitsvertrag: Eine Sonderform des Dienstvertrages
- Abgrenzung: Werkvertrag vs. Dienstvertrag im Detail
- Wann ist ein Werkvertrag unzulässig?
- Rechtliche Konsequenzen und Risiken der Vertragsart
- Die Abnahme beim Werkvertrag: Ein kritischer Schritt
- Praxisbeispiele und Anwendungsbereiche
- Vor- und Nachteile für Auftraggeber und Auftragnehmer
- Checkliste: Ist Ihr Vertrag ein Werk- oder Dienstvertrag?
- Fazit: Wann Sie welche Vertragsart wählen sollten
- Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Was ist ein Werkvertrag?
Der Werkvertrag ist eine Vertragsart, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 631 geregelt ist. Sein Wesenskern liegt in der Verpflichtung des Unternehmers zur Herstellung eines versprochenen Werkes und der Verpflichtung des Bestellers zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Anders ausgedrückt: Beim Werkvertrag kommt es dem Auftraggeber auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges an. Es wird nicht nur eine Tätigkeit geschuldet, sondern ein konkretes, greifbares oder auch unkörperliches Arbeitsergebnis.
Das „Werk“ muss dabei nicht zwingend ein physisches Produkt sein. Es kann sich um die Reparatur eines Fahrzeugs handeln, bei der das Ergebnis die Behebung eines Fehlers ist. Oder eine Busfahrt nach München, deren Erfolg darin besteht, dass der Reisende am Zielort ankommt. Auch die Erstellung eines Gutachtens, die Entwicklung einer Software oder der Bau eines Hauses sind typische Beispiele für Werkverträge. Der Auftragnehmer schuldet hierbei einen spezifischen, überprüfbaren Erfolg, der nach Fertigstellung vom Auftraggeber abgenommen wird.
Was ist ein Dienstvertrag?
Im Gegensatz zum Werkvertrag steht beim Dienstvertrag, geregelt in § 611 BGB, die Leistung von Diensten im Vordergrund. Derjenige, der Dienste zusagt, verpflichtet sich zur Leistung der versprochenen Dienste, und der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung. Hierbei schuldet der Beauftragte lediglich die Vornahme einer Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg. Es geht um das Bemühen, die sorgfältige Ausführung der vereinbarten Leistung, unabhängig davon, ob das gewünschte Ergebnis eintritt.
Ein klassisches Beispiel für einen Dienstvertrag im Kontext dieses Artikels ist der Vertrag über eine Massage. Der Masseur schuldet die Vornahme der Massage, nicht aber, dass diese auch die gewünschte heilende oder entspannende Wirkung hat. Weitere Beispiele sind der Besuch beim Arzt (der Arzt schuldet die Behandlung, nicht die Heilung), Unterrichtsstunden (der Lehrer schuldet die Durchführung des Unterrichts, nicht den Lernerfolg des Schülers) oder Beratungsleistungen, bei denen die Beratung selbst die geschuldete Leistung ist, nicht der Erfolg der beratenen Maßnahmen.
Der Arbeitsvertrag: Eine Sonderform des Dienstvertrages
Der Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages. Während jeder Arbeitsvertrag ein Dienstvertrag ist, ist nicht jeder Dienstvertrag automatisch ein Arbeitsvertrag. Der entscheidende Unterschied liegt in der persönlichen Abhängigkeit und Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Beim Arbeitsvertrag steht die Tätigkeit im Vordergrund, ähnlich wie beim Dienstvertrag, jedoch unterliegt der Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und ist sozial von ihm abhängig.
Für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages sprechen eine Reihe von Kriterien, die die persönliche Abhängigkeit des Leistungsverpflichteten vom Arbeitgeber kennzeichnen:
- Er ist sozial vom Arbeitgeber abhängig.
- Er ist überwiegend oder ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber tätig.
- Er ist in der Wahl von Arbeitszeit und -umfang an den Auftraggeber gebunden.
- Er ist stark weisungsgebunden bezüglich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung.
- Die Arbeitsmittel werden durch den Auftraggeber gestellt.
- Er ist in die Betriebsstruktur des Arbeitgebers eingegliedert (z.B. feste Arbeitszeiten, feste Arbeitsorte, Teilnahme an Teambesprechungen).
- Er hat keine eigenen Angestellten, die er für die Ausführung der Arbeit einsetzen könnte.
- Er tritt nicht selbstständig am Markt auf.
- Die ausgeübte Tätigkeit wird üblicherweise von Arbeitnehmern ausgeübt.
- Das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit trägt nicht er selbst, sondern der Auftraggeber.
Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht alle diese Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen. Schon das Überwiegen einiger dieser Punkte kann auf ein Arbeitsverhältnis hindeuten. Die Bezeichnung im schriftlichen Vertrag oder die Selbstbezeichnung als „Freier Mitarbeiter“ ist dabei nebensächlich. Hier gilt die sogenannte „Nutella-Theorie“: Nicht was draufsteht, ist entscheidend, sondern was drin ist. Das bedeutet, die tatsächliche Durchführung des Vertrages und die gelebte Praxis sind ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung.

Die korrekte Abgrenzung zwischen einem Arbeitsvertrag und einer selbstständigen Tätigkeit (sei es Dienst- oder Werkvertrag) ist von immenser Bedeutung, da nur Arbeitnehmer weitreichende Schutzrechte genießen, wie Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutz, festgelegte Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz, Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagslohn sowie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Zudem fallen für Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge an, die vom Arbeitgeber abzuführen sind. Die fehlerhafte Einordnung, bekannt als Scheinselbstständigkeit, kann für den Auftraggeber erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer. Um solche Risiken zu vermeiden, empfiehlt sich ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BfA).
Abgrenzung: Werkvertrag vs. Dienstvertrag im Detail
Die Unterscheidung zwischen Werk- und Dienstvertrag ist für Unternehmer und Freiberufler gleichermaßen relevant, da die Wahl der richtigen Vertragsart weitreichende Folgen haben kann. Hier eine detaillierte Gegenüberstellung der Kernmerkmale:
| Kriterium | Werkvertrag | Dienstvertrag |
|---|---|---|
| Vertragsziel | Erfolg ist geschuldet – ein konkretes Werk muss entstehen. | Tätigkeit ist geschuldet – unabhängig vom Ergebnis. |
| Beispiel | Bau eines Hauses, Erstellung einer Website, Reparatur eines Gerätes. | Arztbesuch, Unterricht, Pflegeleistungen, Beratung. |
| Vergütung | Wird meist nach Abnahme des Werks gezahlt (erfolgsbasiert, Pauschalhonorar). | Wird regelmäßig für die geleistete Zeit gezahlt (zeitbasiert, z.B. stündlich, monatlich). |
| Haftung bei Mängeln | Auftragnehmer haftet für das Ergebnis (z.B. bei Fehlern am Werk). Umfangreiche Gewährleistungsrechte. | Keine Haftung für einen bestimmten Erfolg, nur für die sorgfältige Ausführung der Tätigkeit. |
| Kündigung | Auftraggeber kann jederzeit kündigen, Vergütungspflicht bleibt abzüglich ersparter Aufwendungen. | Kann jederzeit gekündigt werden, je nach Vertrag mit Fristen. |
| Kontrolle der Leistung | Erfolg kann objektiv geprüft werden (Abnahme). | Leistung ist oft subjektiv, z.B. bei Beratung oder Therapie. |
| Typisches Risiko | Höheres Risiko für den Auftragnehmer (Erfolgsrisiko). | Geringeres Risiko für den Auftragnehmer, da Zeit und nicht Erfolg zählt. |
| Weisungsrecht des Auftraggebers | Eingeschränkt, Auftragnehmer arbeitet selbstständig. | Umfassender, da der Dienstleister in die Arbeitsorganisation eingegliedert sein kann. |
Wann ist ein Werkvertrag unzulässig?
Ein Werkvertrag kann unter bestimmten Umständen als unzulässig angesehen werden, insbesondere wenn er dazu dient, gesetzliche oder tarifliche Regelungen zu umgehen, die eigentlich für ein Dienst- oder gar Arbeitsverhältnis gelten würden. Die Unzulässigkeit ergibt sich, wenn die tatsächliche Durchführung des Vertrages eher den Merkmalen eines Dienstvertrages oder gar eines Arbeitsvertrages entspricht, obwohl er formal als Werkvertrag bezeichnet ist. Dies ist oft der Fall, wenn die Merkmale eines Dienstvertrages – insbesondere das Weisungsrecht des Auftraggebers und die Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation – überwiegen.
Ein Werkvertrag ist unzulässig, wenn:
- Die/der Auftragnehmer/in dem Weisungsrecht des Auftraggebers unterliegt und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist (z.B. feste Arbeitszeiten, fester Arbeitsort, Nutzung der Infrastruktur des Auftraggebers, keine Wahlmöglichkeit bezüglich Ort, Zeit, Inhalt oder sonstiger Modalitäten der Erledigung).
- Er dazu genutzt wird, personelle Engpässe zu überbrücken, die eigentlich durch fest angestellte Mitarbeiter oder Zeitarbeit gedeckt werden müssten.
- Er dazu dient, tarifliche oder gesetzliche Regelungen, die sich aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ergeben (z.B. Mindestlohn, Kündigungsschutz, Sozialversicherungsbeiträge), zu umgehen.
Die Vergütung bei einem Werkvertrag sollte sich ausschließlich nach dem Ergebnis des erbrachten Werkes (Stücklohn, Pauschalhonorar) richten und nicht primär nach Stundensätzen, die eher auf eine Tätigkeit als auf einen Erfolg hindeuten. Auch wenn ein Stundensatz zur Ermittlung des Marktwertes herangezogen wird, muss der Fokus auf dem vereinbarten Erfolg liegen.
Rechtliche Konsequenzen und Risiken der Vertragsart
Die Wahl der richtigen Vertragsart hat weitreichende rechtliche Folgen, insbesondere in Bezug auf Gewährleistungsrechte, Kündigungsmöglichkeiten und die Sozialversicherungspflicht. Eine falsche Klassifizierung kann erhebliche finanzielle Risiken und rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen.
Gewährleistung und Mängelrechte
Beim Werkvertrag sind die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers umfassend geregelt. Zeigt das Werk Mängel, kann der Auftraggeber Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) verlangen. Ist diese nicht möglich oder wird sie verweigert, können Minderung der Vergütung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese Rechte bestehen im Dienstvertrag in dieser Form nicht, da hier lediglich die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit geschuldet wird, nicht aber ein mangelfreies Ergebnis.
Kündigungsmöglichkeiten
Die Kündigungsmodalitäten unterscheiden sich ebenfalls stark. Ein Werkvertrag kann vom Auftraggeber jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (§ 648 BGB). Allerdings behält der Unternehmer dann seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich aber das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dienstverträge hingegen sind oft an feste Laufzeiten oder Kündigungsfristen gebunden, die eingehalten werden müssen.
Sozialversicherungspflicht und die Gefahr der Scheinselbstständigkeit
Das größte Risiko bei einer fehlerhaften Vertragsgestaltung ist die Scheinselbstständigkeit. Wenn eine Person formal als selbstständig (Werk- oder Dienstvertrag) geführt wird, tatsächlich aber die Kriterien eines Arbeitsverhältnisses erfüllt, hat dies gravierende Folgen. Der vermeintliche Auftraggeber wird nachträglich zum Arbeitgeber und muss:
- Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) für bis zu vier Jahre nachzahlen, gegebenenfalls sogar für 30 Jahre bei vorsätzlicher Falschdeklaration. Dies kann schnell zu fünfstelligen oder sogar sechsstelligen Beträgen führen.
- Lohnsteuer nachzahlen.
- Dem „Scheinselbstständigen“ alle Arbeitnehmerrechte gewähren, z.B. Kündigungsschutz, bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, und das rückwirkend.
- Mit Bußgeldern rechnen, insbesondere bei Fällen von illegaler Arbeitnehmerüberlassung.
| Risiko bei Fehlklassifizierung | Mögliche Konsequenzen |
|---|---|
| Bußgelder | Mehrere Tausend Euro bei fehlerhafter Arbeitnehmerüberlassung. |
| Sozialversicherungs-Nachzahlungen | Bis zu mehrere Zehntausend Euro (oder mehr bei Vorsatz), rückwirkend für Jahre. |
| Lohnsteuer-Nachzahlungen | Rückwirkende Forderungen für Lohnsteuer. |
| Nachgewährung von Arbeitnehmerrechten | Kündigungsschutz, Urlaubsansprüche, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc. |
Die Abnahme beim Werkvertrag: Ein kritischer Schritt
Die Abnahme ist ein zentraler und entscheidender Schritt beim Werkvertrag, der im Dienstvertrag keine Entsprechung findet. Sie markiert den Zeitpunkt, an dem das Werk als vertragsgemäß gilt und die Vergütung fällig wird. Der Auftragnehmer hat nach Fertigstellung des Werkes das Recht, eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk anzunehmen, sofern es keine wesentlichen Mängel aufweist.

Ein Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die gesetzte Frist zur Abnahme nicht wahrnimmt oder die Abnahme verweigert, obwohl keine wesentlichen Mängel vorliegen. Bei Verbrauchern muss der Hinweis auf diese Abnahmeregelungen vom Auftragnehmer in Textform erfolgen, um wirksam zu sein.
Umgang mit Mängeln bei der Abnahme
Der Auftraggeber darf die Abnahme nur dann verweigern, wenn durch die Beschaffenheit des Werks die Annahme ausgeschlossen ist – sprich, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Funktion des Werks stark eingeschränkt ist oder es nur mit erheblichem finanziellem Aufwand wiederherzustellen ist. Bei unwesentlichen Mängeln muss das Werk angenommen werden, der Auftraggeber behält jedoch seine Gewährleistungsrechte. Um diese Rechte auch bei unwesentlichen Mängeln zu wahren, muss der Auftraggeber bei der Abnahme eine Mängelrüge aussprechen, also auf den Mangel hinweisen und die Nacherfüllung verlangen.
Praxisbeispiele und Anwendungsbereiche
Die korrekte Vertragsgestaltung in der Praxis ist entscheidend für den Erfolg der Zusammenarbeit und die Vermeidung rechtlicher Fallstricke. Hier einige typische Beispiele:
| Vertragsart | Branche / Kontext | Beispiel | Geschuldete Leistung |
|---|---|---|---|
| Werkvertrag | Baugewerbe | Hausbau, Dachsanierung | Das fertiggestellte Haus / Dach |
| Werkvertrag | IT / Softwareentwicklung | Erstellung einer spezifischen Software, Website | Die funktionierende Software / Website gemäß Spezifikation |
| Werkvertrag | Handwerk | Reparatur eines Geräts, Möbelanfertigung | Das reparierte Gerät / das fertige Möbelstück |
| Dienstvertrag | Beratung / Coaching | Unternehmensberatung, Life Coaching | Die Durchführung der Beratung / des Coachings |
| Dienstvertrag | Bildung | Sprachunterricht, Fortbildungskurse | Die Abhaltung des Unterrichts / Kurses |
| Dienstvertrag | Gesundheitswesen | Arztbehandlung, Massage, Pflegeleistungen | Die Durchführung der Behandlung / Massage / Pflege |
Vor- und Nachteile für Auftraggeber und Auftragnehmer
Die Wahl zwischen Werk- und Dienstvertrag bringt für beide Parteien unterschiedliche Vorteile und Nachteile mit sich, die bei der Entscheidungsfindung und Risikoabwägung berücksichtigt werden sollten.
Für den Auftraggeber:
- Werkvertrag: Bietet hohe Planungssicherheit, da ein konkretes Ergebnis geschuldet wird. Die Vergütung ist oft pauschal und wird erst bei Abnahme fällig, was eine bessere Kostenkontrolle ermöglicht. Das Risiko für das Ergebnis liegt beim Auftragnehmer.
- Dienstvertrag: Bietet mehr Flexibilität in der Steuerung der Tätigkeit, da ein Weisungsrecht bestehen kann. Die Abrechnung erfolgt meist zeitbasiert, was eine kontinuierliche Beauftragung ermöglicht, aber die Kostenkontrolle erschweren kann, wenn der Zeitaufwand nicht genau prognostizierbar ist. Das Erfolgsrisiko liegt beim Auftraggeber.
Für den Auftragnehmer:
- Werkvertrag: Ermöglicht eine selbstständige Arbeitsweise ohne Weisungsgebundenheit. Bei erfolgreicher und effizienter Leistung kann ein höherer Gewinn erzielt werden, da die Vergütung ergebnisbasiert ist. Das Risiko der Nichterfüllung oder Mangelhaftigkeit trägt jedoch der Auftragnehmer vollständig.
- Dienstvertrag: Bietet eine stabilere Einnahmequelle durch zeitbasierte Vergütung, unabhängig vom Erfolg der Tätigkeit. Das Risiko ist geringer, da kein konkretes Ergebnis garantiert werden muss. Allerdings kann die Selbstständigkeit durch das Weisungsrecht des Auftraggebers eingeschränkt sein, und die Gefahr der Scheinselbstständigkeit ist höher.
Checkliste: Ist Ihr Vertrag ein Werk- oder Dienstvertrag?
Um die richtige Einordnung eines Vertrages zu erleichtern und rechtliche Fallstricke zu vermeiden, können Sie folgende Fragen als Entscheidungshilfe heranziehen. Beachten Sie, dass die tatsächliche Durchführung des Vertrages oft schwerer wiegt als die formale Bezeichnung im Vertrag:
- Leistungsgegenstand: Wird ein konkretes, abnahmefähiges Ergebnis (Werk) oder eine bestimmte Tätigkeit (Dienstleistung) geschuldet?
- Vergütungsstruktur: Erfolgt die Bezahlung nach dem erfolgreichen Abschluss und der Abnahme des Werks (erfolgsbasiert) oder nach dem geleisteten Zeitaufwand (zeitbasiert)?
- Weisungsrecht: Besteht ein Weisungsrecht des Auftraggebers bezüglich Arbeitszeit, -ort und -inhalt? Ist der Auftragnehmer in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert? (Starke Indizien für Dienst- oder Arbeitsvertrag)
- Risikoverteilung: Wer trägt das Risiko, wenn das gewünschte Ergebnis nicht eintritt oder mangelhaft ist? (Beim Werkvertrag der Auftragnehmer, beim Dienstvertrag der Auftraggeber).
- Eigene Betriebsmittel: Nutzt der Auftragnehmer eigene Arbeitsmittel, Räumlichkeiten und Personal, oder werden diese vom Auftraggeber gestellt?
- Marktauftritt: Tritt der Auftragnehmer selbstständig am Markt auf und bietet seine Leistungen auch anderen Kunden an?
Bei Unsicherheiten oder komplexen Vertragsgestaltungen ist es immer ratsam, eine professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um mögliche Risiken, insbesondere die der Scheinselbstständigkeit, zu minimieren.
Fazit: Wann Sie welche Vertragsart wählen sollten
Die bewusste Wahl zwischen einem Werkvertrag, einem Dienstvertrag und einem Arbeitsvertrag ist für die Rechtssicherheit und den Erfolg von Projekten und Geschäftsbeziehungen unerlässlich. Die zentrale Unterscheidung liegt im geschuldeten Erfolg: Der Werkvertrag fokussiert auf ein konkretes, abnahmefähiges Ergebnis, während der Dienstvertrag die Erbringung einer bestimmten Tätigkeit in den Vordergrund stellt, ohne einen spezifischen Erfolg zu garantieren. Der Arbeitsvertrag ist eine Sonderform des Dienstvertrages, die sich durch die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers auszeichnet.
Für klar definierbare Projekte mit einem messbaren Endergebnis, wie die Erstellung einer Website oder die Reparatur einer Maschine, bietet der Werkvertrag dem Auftraggeber die größte Sicherheit und Kostenkontrolle. Für fortlaufende Tätigkeiten ohne ein festes Endprodukt, wie Beratungsleistungen oder Unterricht, ist der Dienstvertrag die passendere Wahl. Und wenn eine dauerhafte, weisungsgebundene Eingliederung in das Unternehmen gewünscht ist, führt kein Weg am Arbeitsvertrag vorbei.

Eine sorgfältige Analyse der tatsächlichen Umstände des Vertragsverhältnisses ist entscheidend, um die Gefahr der Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, die für alle Beteiligten erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben kann. Im Zweifelsfall und bei komplexen Konstellationen ist die Konsultation eines Fachanwalts dringend zu empfehlen, um die optimale und rechtssichere Vertragsform zu finden und langfristig erfolgreich zusammenzuarbeiten.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
1. Was ist der Hauptunterschied zwischen Werk- und Dienstvertrag?
Der Hauptunterschied liegt im Vertragsziel: Ein Werkvertrag schuldet einen konkreten Erfolg oder ein Ergebnis (z.B. eine funktionierende Reparatur), während ein Dienstvertrag nur die Erbringung einer Tätigkeit schuldet, unabhängig vom Erfolg (z.B. eine Beratungsleistung).
2. Wann spricht man von Scheinselbstständigkeit?
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als selbstständig (Werk- oder Dienstvertrag) auftritt, aber aufgrund der tatsächlichen Umstände des Vertragsverhältnisses (z.B. Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Betriebsorganisation) rechtlich als Arbeitnehmer einzustufen wäre.
3. Welche Risiken birgt die Scheinselbstständigkeit für den Auftraggeber?
Für den Auftraggeber bestehen Risiken wie hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, Bußgelder und die nachträgliche Gewährung von Arbeitnehmerrechten (z.B. Kündigungsschutz, Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).
4. Was bedeutet die Abnahme bei einem Werkvertrag?
Die Abnahme ist der Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber das fertiggestellte Werk als vertragsgemäß akzeptiert. Mit der Abnahme wird in der Regel die Vergütung fällig, und die Gewährleistungsfrist beginnt. Der Auftraggeber kann die Abnahme bei wesentlichen Mängeln verweigern.
5. Kann ein Werkvertrag jederzeit gekündigt werden?
Ja, ein Werkvertrag kann vom Auftraggeber jederzeit gekündigt werden. Allerdings bleibt der Vergütungsanspruch des Unternehmers bestehen, abzüglich ersparter Aufwendungen oder Einnahmen aus anderweitiger Nutzung seiner Arbeitskraft.
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