Kann man sich als therapeutischer Masseur selbstständig machen?

Masseur in Österreich: Selbstständigkeit meistern

08/01/2023

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Der Wunsch, Menschen durch Berührung und Entspannung zu helfen, treibt viele Masseure an. Doch der Weg in die Selbstständigkeit in Österreich ist für diese Berufsgruppe oft mit vielen Fragen und rechtlichen Hürden verbunden. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Masseur-Typen, die Notwendigkeit eines Gewerbescheins und die komplexen Regelungen zu Steuern und Sozialversicherung können verwirrend sein. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Aspekte, damit Sie Ihren Traum von der eigenen Praxis verwirklichen können.

Kann man sich als therapeutischer Masseur selbstständig machen?

Egal, ob Sie bereits als medizinischer Masseur angestellt sind oder eine Ausbildung zum gewerblichen Masseur anstreben: Die Rahmenbedingungen für eine selbstständige Tätigkeit sind nicht trivial. Es ist entscheidend zu wissen, welche Art von Massage Sie anbieten dürfen, welche Genehmigungen Sie benötigen und welche finanziellen Verpflichtungen auf Sie zukommen. Wir tauchen tief in die Materie ein, um Ihnen einen klaren Überblick zu verschaffen.

Inhaltsverzeichnis

Die verschiedenen Masseur-Berufsbilder in Österreich: Wer darf was?

Bevor man über die Selbstständigkeit nachdenkt, muss man die genaue Definition des eigenen Masseur-Berufsbildes verstehen. In Österreich gibt es hier wichtige rechtliche Unterschiede, die bestimmen, ob und wie Sie freiberuflich tätig sein dürfen:

Der Medizinische Masseur

Der medizinische Masseur ist eine der am häufigsten anzutreffenden Bezeichnungen. Doch hier liegt ein entscheidender Punkt: Ein medizinischer Masseur darf seine Tätigkeit ausschließlich im Angestelltenverhältnis ausüben. Das bedeutet, er kann in Kliniken, Rehabilitationszentren, Arztpraxen oder Physiotherapie-Instituten arbeiten, aber nicht selbstständig eine eigene Praxis betreiben oder privat Massagen anbieten. Wenn Sie medizinischer Masseur sind und den Schritt in die Selbstständigkeit wagen möchten, müssen Sie sich weiterqualifizieren, um die Berechtigung dafür zu erhalten.

Der Gewerbliche Masseur

Der gewerbliche Masseur darf im Gegensatz zum medizinischen Masseur selbstständig tätig sein. Allerdings ist seine Tätigkeit auf den gesunden Menschen beschränkt. Er bietet in der Regel Wellness-, Sport- oder Entspannungsmassagen an, die nicht auf medizinische Diagnosen oder Heilbehandlungen abzielen. Das Masseurgewerbe zählt zu den reglementierten, anmeldepflichtigen Gewerben gemäß § 94 Z 48 der Gewerbeordnung (GewO). Um dieses Gewerbe ausüben zu dürfen, ist neben den allgemeinen Voraussetzungen auch ein Befähigungsnachweis erforderlich. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Gewerbebehörde (z.B. Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) und führt zur Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer (WKO).

Der Heilmasseur

Der Heilmasseur stellt die höchste Stufe der Masseur-Qualifikation in Österreich dar, was die Selbstständigkeit angeht. Als Heilmasseur dürfen Sie sowohl am gesunden als auch am kranken Menschen selbstständig arbeiten. Das bedeutet, Sie können Massagen auch auf ärztliche Verordnung hin durchführen und in einem therapeutischen Kontext agieren. Diese Qualifikation erfordert in der Regel eine umfangreichere Ausbildung und Prüfung als der gewerbliche Masseur.

Um die Unterschiede noch einmal deutlich zu machen, hier eine vergleichende Übersicht:

Masseur-TypSelbstständige Tätigkeit erlaubt?Behandlung von kranken Menschen?Notwendiger Nachweis/Status
Medizinischer MasseurNein (nur Angestelltenverhältnis)JaAusbildungszeugnis
Gewerblicher MasseurJaNein (nur am gesunden Menschen)Gewerbeschein, Befähigungsnachweis
HeilmasseurJaJaHeilmasseur-Diplom

Der Weg zur Selbstständigkeit: Gewerbeschein, Anmeldepflichten und Kosten

Der Entschluss zur Selbstständigkeit ist der erste Schritt, die Umsetzung erfordert jedoch genaue Kenntnisse der administrativen und finanziellen Pflichten. Besonders wichtig ist hier der Gewerbeschein.

Brauche ich einen Gewerbeschein?

Ja, als gewerblicher Masseur benötigen Sie zwingend einen Gewerbeschein. Dieses Gewerbe ist reglementiert, was bedeutet, dass Sie einen Befähigungsnachweis erbringen müssen. Die Anmeldung erfolgt bei der Wirtschaftskammer (WKO) oder direkt bei der Gewerbebehörde. Wer eine Tätigkeit ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, dem droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 3.600 Euro nach § 366 GewO. Melden Sie Ihr Gewerbe daher unbedingt an, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.

Es gibt auch die Möglichkeit, ein „freies Gewerbe“ anzumelden, für das kein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Allerdings dürfen Sie dann nur bestimmte, nicht-reglementierte Tätigkeiten anbieten. Für klassische Massagen am gesunden Menschen ist dies in der Regel nicht ausreichend. Tätigkeiten wie „Energetiker“, die Meridiantherapie anwenden, können unter Umständen als freie Berufe beim Finanzamt angemeldet werden, ohne dass eine WKO-Mitgliedschaft oder ein Gewerbeschein erforderlich ist – hier ist jedoch Vorsicht geboten und eine genaue Abklärung der zulässigen Tätigkeiten unerlässlich, um nicht in Konflikt mit den reglementierten Berufen zu geraten.

Kosten und laufende Ausgaben

Die Kosten für die Selbstständigkeit setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen:

  • Gewerbeanmeldung: Die Gebühren für die Gewerbeanmeldung selbst sind überschaubar.
  • Wirtschaftskammer-Grundumlage: Als Mitglied der WKO fallen jährliche Beiträge an.
  • Sozialversicherung: Dies ist einer der größten Posten und wird im nächsten Abschnitt detailliert behandelt.
  • Einkommensteuer: Abhängig von Ihrem Gewinn.
  • Betriebliche Ausgaben: Miete für Räumlichkeiten, Anschaffung von Massageliegen, Ölen, Handtüchern, Marketingkosten, Weiterbildung, Versicherungen (Haftpflicht!), etc.

Wenn Sie Ihre Praxis im Privathaus (z.B. im Keller) einrichten, können die Anfangskosten für Räumlichkeiten gering sein. Achten Sie jedoch auf die gesetzlichen Anforderungen an die Hygiene und Ausstattung des Raumes, die je nach Gewerbebehörde variieren können. Eine genaue Klärung bei der WKO oder einem Steuerberater ist hier ratsam.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Selbstständigkeit

Die finanzielle Seite der Selbstständigkeit ist komplex und erfordert eine genaue Planung. In Österreich sind hier vor allem das Finanzamt und die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS, früher SVA) Ihre Ansprechpartner.

Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt

Sobald Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Dies sollte innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit erfolgen, entweder mittels des Formulars Verf 24 oder über das Online-Portal FINON (Erklärungswechsel). Sie müssen Ihre Einnahmen und Ausgaben für Ihre Nebentätigkeit sorgfältig sammeln und daraus eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG erstellen.

Die Einkommensteuererklärung (Formular E 1 inklusive Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Bei elektronischer Übermittlung mittels FINON verlängert sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, haben Sie sogar bis Ende des Folgejahres oder Anfang des übernächsten Jahres Zeit für die Einreichung.

Die Steuerschuld wird in der Regel etwa einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheids fällig. Ergibt sich eine Nachzahlung von mehr als 288 Euro, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt. Die Höhe der Steuerbelastung hängt von Ihrem gesamten Einkommen ab, also auch von eventuellen Einkünften aus einem Angestelltenverhältnis.

Sozialversicherung für Selbstständige (SVS)

Die Sozialversicherung ist ein entscheidender Punkt. Hier gibt es zwei Hauptkategorien:

  1. Pflichtversicherung bei Gewerbeschein: Sollten Sie einen Gewerbeschein als gewerblicher Masseur benötigen, sind Sie auf jeden Fall pflichtversichert bei der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG).
  2. Neue Selbstständige: Sollten Sie keinen Gewerbeschein benötigen (was für die meisten Masseur-Tätigkeiten, die auf Selbstständigkeit abzielen, unwahrscheinlich ist, aber z.B. bei Energetikern der Fall sein könnte), gelten Sie als „Neue Selbstständige“.

Für beide Gruppen gilt: Es gibt unter gewissen Umständen eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, die sogenannte Kleinstunternehmerregelung (§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG). Die Unfallversicherung besteht jedoch immer, unabhängig von der Höhe Ihrer Einkünfte.

Die Kleinstunternehmerregelung

Diese Regelung ist besonders attraktiv für Personen, die nebenberuflich oder mit geringen Umsätzen starten möchten. Eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Beispielwerte aus 2012, aktuelle Werte sind zu prüfen!):

  • Ihre Einkünfte aus selbstständiger Betätigung (nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG) liegen in Summe unter dem 12-fachen der Geringfügigkeitsgrenze (2012: 4.515,12 Euro).
  • Ihr Jahresumsatz beträgt weniger als 30.000 Euro.
  • Sie waren in den letzten 60 Kalendermonaten nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG versichert.

Wenn Sie unter diese Grenzen fallen, zahlen Sie keine Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung. Die Unfallversicherungsbeiträge (ein fixer Beitrag, unabhängig von den Einkünften) müssen Sie hingegen immer leisten.

WICHTIG: Meldepflicht! Auch wenn Sie unter die Kleinstunternehmerregelung fallen, besteht eine Meldepflicht bei der SVS. Sollten Sie die oben genannten Einkommensgrenzen überschreiten und dies der SVS nicht rechtzeitig mitteilen (z.B. nach dem 31.12. des Jahres der Überschreitung), kann ein Beitragszuschlag von 9,3 % anfallen. Beiträge zur Pensionsversicherung (2012: 17,50 %) und Krankenversicherung (2012: 7,65 %) werden grundsätzlich von Ihren selbstständigen Einkünften bemessen. Für Neugründer gibt es in den ersten zwei Kalenderjahren oft eine günstigere, fixe Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung. Beachten Sie, dass sich diese Regelung auf Kalenderjahre bezieht; eine Betriebseröffnung am Ende eines Kalenderjahres ist aus dieser Perspektive nicht immer ratsam, da das erste Kalenderjahr schnell vorüber ist.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden zunächst vorläufig festgesetzt und nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides eventuell nachbemessen.

Häufige Fragen zur Selbstständigkeit als Masseur

Die Komplexität des Themas wirft immer wieder ähnliche Fragen auf. Hier beantworten wir einige der häufigsten Anliegen:

1. Ich bin medizinischer Masseur und möchte nebenbei privat Massagen durchführen. Geht das ohne Selbstständigkeit?

Nein. Als medizinischer Masseur dürfen Sie ausschließlich im Angestelltenverhältnis tätig sein. Jede private Durchführung von Massagen, die über eine reine Gefälligkeit hinausgeht und auf Gewinnerzielung abzielt, würde eine selbstständige Tätigkeit darstellen und wäre ohne entsprechende Gewerbeberechtigung (z.B. als gewerblicher Masseur oder Heilmasseur) illegal und strafbar.

2. Wie finde ich heraus, ob ich einen Befähigungsnachweis benötige und welche Auflagen es für meine Räumlichkeiten gibt?

Der optimale Ansprechpartner hierfür ist die Wirtschaftskammer (WKO) Ihres Bundeslandes. Dort erhalten Sie präzise Auskünfte zu den erforderlichen Befähigungsnachweisen, den Anmeldeprozessen für Ihr Gewerbe und den spezifischen Auflagen für Ihre Betriebsräumlichkeiten (Hygienevorschriften, Ausstattung etc.). Viele Steuerberater bieten zudem eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an, bei der Sie auch Informationen zu diesen Themen erhalten können.

3. Ich habe meine Lehre 1985 als Masseur gemacht und ein „Meisterzeugnis“ erhalten. Darf ich mich jetzt selbstständig machen?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich seit 1985 stark verändert. Auch wenn Ihr Zeugnis damals zur Selbstständigkeit berechtigte, müssen Sie die aktuellen Bestimmungen prüfen. Die WKO wird hier einen „Beschäftigungsnachweis“ oder „Befähigungsnachweis“ im Kontext der heutigen Gesetzeslage verlangen. Es gab Übergangsregelungen für Personen, die vor 1992 bereits selbstständig waren. Wenn Sie diese nicht in Anspruch genommen haben oder die Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen Sie möglicherweise einen aktuellen Befähigungsnachweis erbringen oder eine andere Gewerbeform (z.B. als Heilmasseur) anstreben, die zur Selbstständigkeit berechtigt.

4. Was ist, wenn ich nur sehr geringe Einkünfte erwarte (z.B. 300 Euro im Monat)? Muss ich mich trotzdem selbstständig melden?

Ja, jede gewerbliche Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung abzielt, muss dem Finanzamt gemeldet werden. Auch wenn Ihre Einkünfte gering sind und Sie unter die Kleinstunternehmerregelung fallen, die Sie von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen befreit, bleibt die Meldepflicht beim Finanzamt und die Pflicht zur Unfallversicherung bestehen. Die Gewerbeanmeldung bei der WKO ist ebenfalls erforderlich, wenn Sie als gewerblicher Masseur tätig werden.

5. Kann ich als diplomierter Physiotherapeut auch als Masseur selbstständig arbeiten?

Als diplomierter Physiotherapeut haben Sie eine umfassende medizinische Ausbildung. Wenn Sie sich als Masseur selbstständig machen möchten, müssen Sie prüfen, ob Ihr Diplom die Voraussetzungen für den gewerblichen Masseur oder Heilmasseur erfüllt. Oft ist eine Nostrifikation des Diploms oder eine zusätzliche Qualifikation erforderlich. Die Wirtschaftskammer ist auch hier der erste Ansprechpartner, um die Anerkennung Ihrer Ausbildung für eine selbstständige Masseur-Tätigkeit zu klären.

6. Was ist der Unterschied zwischen „Kleiner Selbstständiger“ und „Neue Selbstständige“ und „Gewerbetreibender“?

Diese Begriffe sorgen oft für Verwirrung:

  • Gewerbetreibender: Jemand, der ein angemeldetes Gewerbe betreibt und somit Mitglied der WKO und pflichtversichert nach dem GSVG ist. Als gewerblicher Masseur fallen Sie hierunter.
  • Neue Selbstständige: Dies ist eine Kategorie der Sozialversicherung. Sie umfasst Personen, die selbstständig tätig sind, aber kein Gewerbe angemeldet haben, weil ihre Tätigkeit nicht der Gewerbeordnung unterliegt (z.B. bestimmte freie Berufe wie Künstler, Autoren oder eben unter Umständen Energetiker, die keine gewerblichen Massagen anbieten). Sie sind bei der SVS pflichtversichert, wenn ihr sozialversicherungsrechtlicher Gewinn bestimmte Grenzen überschreitet.
  • Kleine Selbstständige/Kleinstunternehmer: Dies ist keine eigene Rechtsform, sondern eine umgangssprachliche Bezeichnung für Selbstständige (egal ob Gewerbetreibende oder Neue Selbstständige), die aufgrund ihrer geringen Einkünfte (unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze) von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sind. Die Unfallversicherung muss jedoch immer bezahlt werden.

Es ist also nicht so, dass Sie sich als „kleine Selbstständige“ nur beim Finanzamt und nicht bei der WKO anmelden müssen, wenn Ihre Tätigkeit eigentlich ein reglementiertes Gewerbe erfordert.

Fazit und Empfehlung

Die Selbstständigkeit als Masseur in Österreich bietet spannende Perspektiven, erfordert aber eine sorgfältige Planung und das Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. Der entscheidende Faktor ist immer, welche Art von Masseur Sie sind und welche Art von Massagen Sie anbieten möchten.

Vom medizinischen Masseur, der nur angestellt arbeiten darf, über den gewerblichen Masseur für gesunde Menschen bis zum Heilmasseur für therapeutische Zwecke – jeder Weg hat seine eigenen Voraussetzungen und Pflichten. Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte, insbesondere die Kleinstunternehmerregelung, können den Einstieg erleichtern, erfordern aber dennoch eine genaue Kenntnis der Meldefristen und Einkommensgrenzen.

Da die Materie komplex ist und sich Gesetze ändern können, ist es unerlässlich, sich vor dem Start Ihrer Selbstständigkeit professionell beraten zu lassen. Eine kostenlose Erstberatung bei einem Steuerberater oder der Wirtschaftskammer kann Ihnen die wichtigsten Informationen für Ihre individuelle Situation liefern und Ihnen helfen, teure Fehler zu vermeiden. Nehmen Sie diese Unterstützung in Anspruch, um Ihren Weg in die erfolgreiche Selbstständigkeit als Masseur in Österreich zu ebnen.

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