What is the EEIG & how does it work?

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

21/04/2023

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In der heutigen globalisierten Welt, in der Unternehmen und Freiberufler zunehmend über nationale Grenzen hinweg agieren, entstehen oft komplexe rechtliche und steuerliche Herausforderungen. Besonders innerhalb der Europäischen Union, wo der freie Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr gefördert wird, ist der Bedarf an flexiblen und effizienten Kooperationsformen groß. Hier kommt eine einzigartige Rechtsform ins Spiel, die speziell für diesen Zweck geschaffen wurde: die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, kurz EWIV.

What is an EEIG established in the Netherlands?
An EEIG established in the Netherlands is a legal entity. This may be different in other EU countries, because the legislation differs from country to country. Registration in the Business Register is mandatory for an EEIG established in the Netherlands. An EEIG has at least two bodies: the jointly acting members and the director (s).

Die EWIV ist ein Instrument des europäischen Gesellschaftsrechts, das am 25. Juli 1985 durch die EWG-Ratsverordnung Nr. 2137/85 ins Leben gerufen wurde. Ihr primäres Ziel ist es, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und natürlichen Personen aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Sie ermöglicht es Akteuren aus unterschiedlichen Ländern, Ressourcen, Aktivitäten und Fachkenntnisse zu bündeln, ohne dass sie dafür eine gänzlich neue, komplexe Unternehmensstruktur gründen müssen, die möglicherweise in jedem Land anders behandelt wird.

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)?

Die EWIV ist eine eigenständige juristische Person, die darauf abzielt, die wirtschaftlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder zu fördern oder zu entwickeln. Es ist wichtig zu verstehen, dass die EWIV selbst keine Gewinne für sich erzielen soll. Stattdessen müssen ihre Aktivitäten einen Hilfscharakter zu denen ihrer Mitglieder haben. Das bedeutet, die EWIV dient als eine Art Dienstleister oder Kooperationsplattform für ihre Mitglieder, um deren Kerngeschäft zu unterstützen, zu ergänzen oder zu erleichtern.

Die Rechtsform der EWIV basiert auf dem bereits im französischen Recht existierenden "Groupement d'intérêt économique" (G.I.E.). Sie bietet eine flexible Struktur, die es Unternehmen erleichtert, Konsortien zu bilden, an EU-Programmen teilzunehmen, gemeinsame Forschung und Entwicklung zu betreiben, Einkaufsgemeinschaften zu bilden oder Marketingaktivitäten zu koordinieren. Die EWIV ist dabei eine Brücke über die nationalen Rechtssysteme hinweg, da sie direkt auf einer EU-Verordnung basiert, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist. Ergänzende nationale Vorschriften regeln lediglich Details, die nicht durch die EU-Verordnung abgedeckt sind.

Die EWIV in verschiedenen Sprachen

Im Gegensatz zu anderen europäischen Rechtsformen wie der Societas Europaea (SE) oder der Societas Cooperativa Europaea (SCE), die lateinische Namen tragen, hat die EWIV keinen einheitlichen lateinischen Namen. Dies führte zu unterschiedlichen Bezeichnungen in den Sprachen der Europäischen Union. In Deutschland ist sie als Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) bekannt. Hier sind einige Beispiele für die Benennung in anderen Sprachen:

  • Englisch: European Economic Interest Grouping (EEIG)
  • Französisch: Groupement Européen d'Intérêt Économique (GEIE)
  • Niederländisch: Europees Economisch Samenwerkingsverband (EESV)
  • Spanisch: Agrupación Europea de Interés Económico (AEIE)
  • Italienisch: Gruppo Europeo di Interesse Economico (GEIE)
  • Polnisch: Europejskie Zgrupowanie Interesów Gospodarczych (EZIG)

Unabhängig von der spezifischen Sprachbezeichnung muss die Abkürzung (z.B. EWIV, EEIG, GEIE) gemäß Artikel 5(a) der Ratsverordnung Nr. 2137/85 im Namen der juristischen Person enthalten sein.

Wesentliche Merkmale und Funktionsweise einer EWIV

Die EWIV zeichnet sich durch eine Reihe spezifischer Merkmale aus, die sie von nationalen Gesellschaftsformen unterscheiden und für grenzüberschreitende Projekte besonders attraktiv machen. Gleichzeitig birgt sie aber auch Besonderheiten, die beachtet werden müssen.

Gründung und Mitgliedschaft

Eine EWIV kann von Unternehmen, Firmen und anderen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts gegründet werden, die nach dem Recht eines EU-Landes gegründet wurden und ihren Sitz in der EU haben. Auch natürliche Personen, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder freiberufliche oder sonstige Dienstleistungen in der EU erbringen, können Mitglieder sein. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass mindestens zwei Mitglieder aus verschiedenen EU-Ländern stammen oder ihre Tätigkeiten in verschiedenen Staaten der Union ausüben.

Der Gründungsvertrag einer EWIV muss schriftlich abgefasst werden, andernfalls ist er nichtig. Er muss folgende Angaben enthalten:

  • Den Namen der Vereinigung, vor oder nachgestellt mit den Worten "Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung" oder der Abkürzung "EWIV".
  • Den Sitz der Vereinigung.
  • Den Zweck der EWIV.
  • Name, Handelsname, Rechtsform, Wohnsitz oder Sitz jedes Mitglieds (sowie ggf. die Registrierungsnummer und den Ort der Registrierung im Handelsregister).
  • Die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht auf unbestimmte Zeit gegründet wird.

Die EWIV erlangt ihre Rechtspersönlichkeit durch die Eintragung in das für ihren Sitz zuständige Handelsregister. Diese Eintragung hat konstitutive Wirkung, d.h., erst mit ihr entsteht die EWIV als juristische Person. Darüber hinaus muss die Gründung im Amtsblatt der Republik (oder einem vergleichbaren nationalen Veröffentlichungsorgan) bekannt gemacht werden, was deklaratorische Wirkung hat und die Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten gewährleistet.

Wichtig ist, dass eine EWIV keine Kapitalgesellschaft ist. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Bildung eines Anfangskapitals, und etwaige eingebrachte Mittel stellen kein unabhängiges Vermögen im Sinne eines Stammkapitals dar. Zudem darf eine EWIV nicht öffentlich zur Zeichnung von Anteilen aufrufen.

Organisation und Entscheidungsfindung

Die interne Organisation und die Geschäftsordnung einer EWIV können weitgehend autonom durch den Gründungsvertrag geregelt werden. Die EWIV muss jedoch mindestens zwei Organe haben:

  1. Die gemeinsam handelnden Mitglieder (Mitgliederversammlung).
  2. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführer.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan. Die wichtigste Entscheidungen, die in Artikel 17 der Verordnung festgelegt sind (z.B. Änderung des Gründungsvertrags, Aufnahme neuer Mitglieder, Auflösung der EWIV), müssen einstimmig getroffen werden. Für andere Entscheidungen können im Vertrag Mehrheiten festgelegt werden. Ohne anderslautende Vereinbarung gilt für alle Entscheidungen das Einstimmigkeitsprinzip.

Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme. Der Gründungsvertrag kann jedoch bestimmten Mitgliedern mehr Stimmen einräumen, allerdings darf kein einzelnes Mitglied die Mehrheit der Stimmen halten, um eine zu starke Dominanz zu verhindern.

Die Geschäftsführung der EWIV wird einem oder mehreren Geschäftsführern übertragen, die entweder im Gründungsvertrag benannt oder von den Mitgliedern bestellt werden. Auch juristische Personen können als Geschäftsführer bestellt werden. Die Geschäftsführer vertreten die EWIV nach außen und binden sie in ihren Geschäften mit Dritten, selbst wenn ihre Handlungen nicht in den eigentlichen Zweck der Vereinigung fallen.

Haftungsregelung und Besteuerung

Ein zentrales und oft diskutiertes Merkmal der EWIV ist die unbegrenzte und gesamtschuldnerische Haftung ihrer Mitglieder. Für alle Verbindlichkeiten, die die EWIV eingeht, haften die Mitglieder über das Vermögen der EWIV hinaus mit ihrem gesamten Privat- oder Geschäftsvermögen. Diese Haftung ist subsidiär, was bedeutet, dass die Gläubiger der EWIV zuerst das Vermögen der Vereinigung in Anspruch nehmen müssen. Erst wenn dieses nicht ausreicht, können sie sich an die einzelnen Mitglieder wenden. Diese strenge Haftungsregelung wird manchmal als ein Hemmnis für die Gründung von EWIVs angesehen, da sie ein hohes Risiko für die Mitglieder birgt.

What is a European economic interest grouping (EEIG)?
A European Economic Interest Grouping (EEIG) is a type of legal entity of the European corporate law created on 25 July 1985 under European Community (EC) Council Regulation 2137/85. It is designed to make it easier for companies in different countries to do business together, or to form consortia to take part in EU programmes.

In steuerlicher Hinsicht ist die EWIV einzigartig: Sie unterliegt der sogenannten Transparenzbesteuerung. Das bedeutet, die EWIV selbst ist nicht körperschaftsteuerpflichtig. Gewinne oder Verluste, die durch die Aktivitäten der EWIV entstehen, werden direkt den Mitgliedern zugerechnet und bei diesen (je nach ihrer Rechtsform) entweder mit der Einkommensteuer (bei natürlichen Personen) oder der Körperschaftsteuer (bei juristischen Personen) versteuert. Dies verhindert eine Doppelbesteuerung auf Ebene der Vereinigung und erneut auf Ebene der Mitglieder.

Die EWIV ist jedoch für die Mehrwertsteuer und für die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Angestellten (sofern sie welche hat) verantwortlich. Die Verteilung von Gewinn und Verlust unter den Mitgliedern erfolgt gemäß den Vereinbarungen im Gründungsvertrag oder, falls nichts vereinbart wurde, zu gleichen Teilen.

Einschränkungen und Besonderheiten

Obwohl die EWIV eine flexible Kooperationsform ist, unterliegt sie bestimmten Einschränkungen:

  • Sie darf keine Kontrolle über die kooperierenden Unternehmen ausüben.
  • Sie darf keine Holdinggesellschaft der Mitgliedsunternehmen sein.
  • Sie darf nicht mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen.
  • Sie darf kein Mitglied einer anderen EWIV sein.
  • Wie bereits erwähnt, ist die Gewinnerzielung für die EWIV selbst nicht das Ziel; die Aktivitäten müssen den Mitgliedern zugutekommen und einen Hilfscharakter haben.

Vorteile und Anwendungsbereiche der EWIV

Trotz der unbegrenzten Haftung bietet die EWIV erhebliche Vorteile, insbesondere für Projekte, die eine intensive und langfristige grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfordern:

  • Rechtliche Einheitlichkeit: Als europäische Rechtsform bietet die EWIV eine einheitliche Rechtsgrundlage in allen EU-Ländern, was die Komplexität bei internationalen Kooperationen reduziert.
  • Flexibilität: Die interne Organisation kann weitgehend an die Bedürfnisse der Mitglieder angepasst werden, was eine hohe Gestaltungsfreiheit ermöglicht.
  • Steuervorteile: Die Transparenzbesteuerung vermeidet eine Doppelbesteuerung auf Gesellschaftsebene und vereinfacht die steuerliche Abwicklung für die Mitglieder.
  • Förderung von Kooperation: Sie ist ein ideales Instrument für Forschungsprojekte, gemeinsame Einkaufs- oder Vertriebsnetze, die Entwicklung neuer Produkte oder die Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen über Ländergrenzen hinweg.
  • Erleichterter Marktzugang: Durch die Bündelung von Ressourcen und Know-how können Mitglieder gemeinsam größere Märkte erschließen oder an größeren Projekten teilnehmen, die für einzelne Unternehmen unzugänglich wären.

EWIVs sind in einer Vielzahl von Sektoren aktiv. Das Spektrum reicht von der Agrarvermarktung über Rechtsberatung, Forschung und Entwicklung bis hin zu spezialisierten Bereichen wie Osteopathie oder sogar Motorradrestaurierung. Eines der bekanntesten Beispiele ist der deutsch-französische Fernsehsender ARTE, der als EWIV organisiert ist. Weitere bekannte EWIVs sind EURESA (ein Zusammenschluss europäischer Versicherungsgesellschaften) und die ERTMS Users Group (eine Vereinigung europäischer Eisenbahninfrastrukturmanager).

Vergleich der EWIV mit anderen Rechtsformen

Um die Besonderheiten der EWIV besser zu verstehen, lohnt sich ein kurzer Vergleich mit einer typischen nationalen Kapitalgesellschaft, wie der deutschen GmbH:

MerkmalEuropäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)Typische Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH)
ZielErleichterung der Mitgliederaktivitäten, keine eigene GewinnerzielungGewinnerzielung für die Gesellschaft
Haftung der MitgliederUnbegrenzte und gesamtschuldnerische Haftung (subsidiär)Beschränkt auf das Stammkapital der Gesellschaft
BesteuerungTransparenzbesteuerung (Gewinne/Verluste direkt bei Mitgliedern versteuert)Eigene Körperschaftssteuerpflicht
KapitalanforderungKeine gesetzliche MindestkapitalanforderungGesetzliche Mindestkapitalanforderung (z.B. 25.000 € für GmbH)
Mitgliederzahl/-herkunftMindestens 2 aus verschiedenen EU-LändernEine oder mehrere, auch aus demselben Land
FokusGrenzüberschreitende ZusammenarbeitNationale oder internationale Geschäftstätigkeit
Art der AktivitätenAktivitäten müssen einen Hilfscharakter habenPrimäre Geschäftstätigkeit

Häufig gestellte Fragen zur EWIV

Kann eine EWIV selbst Gewinne erzielen?

Nein, die EWIV ist nicht darauf ausgelegt, Gewinne für sich selbst zu erzielen. Ihr Zweck ist es, die wirtschaftlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder zu unterstützen und zu fördern. Alle Gewinne oder Verluste, die durch die Aktivitäten der EWIV entstehen, werden direkt den Mitgliedern zugerechnet und bei ihnen versteuert.

Ist die Haftung der Mitglieder einer EWIV begrenzt?

Nein, die Mitglieder einer EWIV haften unbegrenzt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der EWIV. Dies bedeutet, dass sie über das Vermögen der EWIV hinaus mit ihrem gesamten Privat- oder Geschäftsvermögen zur Verantwortung gezogen werden können, falls das EWIV-Vermögen nicht ausreicht. Die Haftung ist jedoch subsidiär, d.h., Gläubiger müssen sich zuerst an die EWIV halten.

Muss eine EWIV ein Stammkapital haben?

Nein, die Ratsverordnung sieht keine gesetzliche Mindestkapitalanforderung für die Gründung einer EWIV vor. Die Mitglieder können alternative Finanzierungsmittel nutzen, und etwaige eingebrachte Mittel bilden kein separates Stammkapital im Sinne einer Kapitalgesellschaft.

Wie viele Mitglieder muss eine EWIV haben und woher müssen sie stammen?

Eine EWIV muss mindestens zwei Mitglieder haben. Eine zwingende Voraussetzung ist, dass diese Mitglieder aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten stammen oder ihre wirtschaftlichen Aktivitäten in verschiedenen EU-Staaten ausüben.

Kann eine EWIV in nur einem Land gegründet werden?

Nein, aufgrund ihres grenzüberschreitenden Charakters und ihrer europäischen Rechtsgrundlage erfordert die Gründung einer EWIV die Beteiligung von Mitgliedern aus mindestens zwei verschiedenen EU-Ländern.

Können neue Mitglieder einer EWIV beitreten, und sind sie dann für alte Schulden haftbar?

Ja, neue Mitglieder können beitreten, aber ihre Aufnahme erfordert in der Regel die einstimmige Zustimmung der bestehenden Mitglieder. Ein wichtiges Detail ist, dass neue Mitglieder auch für Verbindlichkeiten haften, die die EWIV vor ihrem Beitritt eingegangen ist. Dies sollte im Vorfeld sorgfältig geprüft werden.

Was passiert, wenn ein Mitglied aus einer EWIV austreten möchte?

Der Austritt eines Mitglieds ist gemäß den Bestimmungen des Gründungsvertrags möglich oder, falls dort nichts geregelt ist, mit einstimmiger Zustimmung der anderen Mitglieder. Ein Ausschluss eines Mitglieds ist unter bestimmten Umständen (z.B. bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder Störungen der Partnerschaft) durch richterliche Entscheidung möglich.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ein maßgeschneidertes Instrument für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Europäischen Union darstellt. Sie bietet eine flexible und steuerlich transparente Struktur, die es Unternehmen und Freiberuflern ermöglicht, ihre Ressourcen zu bündeln und gemeinsame Projekte effizient zu realisieren. Während die unbegrenzte und gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder eine wichtige Überlegung ist, überwiegen für viele Kooperationsvorhaben, die den europäischen Binnenmarkt nutzen möchten, die Vorteile dieser einzigartigen Rechtsform. Die EWIV ist somit ein starkes Symbol für die Integration und die Möglichkeiten, die der europäische Wirtschaftsraum bietet.

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