20/03/2023
In der dynamischen Welt der Fußpflege, Kosmetik und Massage ist es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gleichermaßen entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen, die das Arbeitsverhältnis regeln. Ein zentrales Dokument hierfür ist der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge in diesem Sektor in Österreich. Obwohl Sie vielleicht auf den Hinweis "ARCHIVIERT" stoßen, ist es wichtig zu verstehen, dass die grundlegenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrages vom 24. Juni 2021, in Kraft seit dem 1. Oktober 2021, weiterhin österreichweit gültig sind und durch die Lohnordnung vom 14. April 2023 (gültig ab 1. Juli 2023) ergänzt werden. Dieser Artikel beleuchtet die Kernpunkte dieses wichtigen Dokuments und hilft Ihnen, Ihre Rechte und Pflichten im Detail zu verstehen.

Der Kollektivvertrag dient als Fundament für faire Arbeitsbedingungen und sorgt für Transparenz und Rechtssicherheit in einer Branche, die sich dem Wohlbefinden und der Pflege verschrieben hat. Er deckt eine breite Palette von Themen ab, von der täglichen Arbeitszeit über Urlaubsansprüche bis hin zu Sonderzahlungen und Regelungen bei Arbeitsverhinderung. Ziel ist es, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schaffen.
Der Kollektivvertrag: Eine Säule des Arbeitslebens
Dieser Kollektivvertrag ist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure auf Arbeitgeberseite und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, als Vertretung der Arbeitnehmerinteressen. Er schafft einen verbindlichen Rahmen für die Arbeitsbeziehungen in den betreffenden Betrieben.
Er gilt:
- Räumlich: In allen Bundesländern der Republik Österreich.
- Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des räumlichen Geltungsbereichs, die der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure angehören. Dies umfasst eine Vielzahl von Dienstleistungen wie Kosmetik, Hand- und Fußpflege, Massage (ausgenommen Heilmasseure), Nagelmodellage, Piercing, Tätowierung, Visagistik, Schlankheitsstudios, ganzheitliche Massagesysteme (z.B. Shiatsu, Ayurveda, Tuina), Permanent Make-up, kosmetische Wickeltechniken und Haarentfernung.
- Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
Der Vertrag trat am 1. Oktober 2021 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder Kollektivvertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gekündigt werden, wobei während der Kündigungsfrist Verhandlungen über eine Erneuerung oder Abänderung zu führen sind.
Arbeitszeit: Flexibilität und Regelungen
Die Regelung der Arbeitszeit ist ein Kernstück des Kollektivvertrages, das sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern Planungssicherheit bietet.
Wöchentliche Normalarbeitszeit
Die reguläre wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, exklusive Pausen. Diese Stunden können von Montag bis Samstag verteilt werden, wobei jedem Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche ein ganzer Werktag arbeitsfrei bleiben muss. Anderslautende Vereinbarungen sind unzulässig.
Eine besondere Regelung gilt für Fußpflegerinnen/Fußpfleger, Kosmetikerinnen/Kosmetiker und Masseurinnen/Masseure, welche in Betrieben arbeiten, die unter die Ausnahme in Artikel XIII Z 6 ARG-VO fallen: Hier ist die wöchentliche Normalarbeitszeit auf fünf Tage aufzuteilen, wobei die Wochenruhe zwingend einzuhalten ist und mindestens zwei Sonntage im Kalendermonat arbeitsfrei bleiben müssen.
Tägliche Arbeitszeit und Pausen
- Die Verteilung der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage der Pausen werden unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse im Dienstzettel oder Arbeitsvertrag festgehalten.
- An Samstagen können Tätigkeiten bis 18:00 Uhr ausgeübt werden, für Jugendliche gemäß § 19 Abs. 1 KJBG nur bis 13:00 Uhr. Vor- und Abschlussarbeiten sind darin inkludiert.
- Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12:00 Uhr, wobei der Lohn für die ausfallenden Stunden fortzuzahlen ist.
- Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende der achten und vor Beginn der elften Arbeitsstunde eine bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Kein Anspruch auf diese Pausen besteht, wenn die nach der zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung und notwendige Abschlussarbeiten nicht länger als 60 Minuten gedauert haben.
Flexible Arbeitszeitmodelle und Mehrarbeit
Der Kollektivvertrag ermöglicht flexible Arbeitszeitmodelle, die eine unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum erlauben, um auf betriebliche Schwankungen reagieren zu können.
Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Bandbreite)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 13 Wochen unregelmäßig verteilt werden. Im Durchschnitt dieses Zeitraumes darf die vereinbarte Normalarbeitszeit pro Woche nicht überschritten werden. Wichtig ist auch hier, dass pro Kalenderwoche ein ganzer Werktag arbeitsfrei bleibt.
- Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden nicht überschreiten.
- Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf zehn Stunden ausgedehnt werden.
- Der Zeitausgleich ist nach Möglichkeit in Form von ganzen Tagen zu verbrauchen.
- Diese Regelung erfordert eine Betriebsvereinbarung oder, falls kein Betriebsrat vorhanden ist, eine schriftliche Vereinbarung mit jeder Arbeitnehmerin/jedem Arbeitnehmer.
- Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraumes sind als Überstunden oder Mehrarbeitsstunden auszubezahlen. Zeitschulden hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen (z.B. Entlassung aus Verschulden, Selbstkündigung) zurückzuzahlen.
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Ausmaß und Lage der Arbeitszeit müssen vereinbart werden, und Änderungen bedürfen der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Voraus vereinbart werden.
Vergütung: Löhne, Überstunden und Sonderzahlungen
Die finanziellen Aspekte des Arbeitsverhältnisses sind detailliert geregelt, um faire Entlohnung und zusätzliche Leistungen zu gewährleisten.
Allgemeine Lohnbestimmungen
- Die kollektivvertraglichen Mindestmonatslöhne und Lehrlingseinkommen sind in der Lohnordnung geregelt, die einen integralen Bestandteil des Kollektivvertrages bildet.
- Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Monatslohn anteilig zur vereinbarten Wochenstundenzahl berechnet.
- Die Zahlung des Monatslohnes muss spätestens bis zum letzten Tag des Monats erfolgen. Weitere Entgelte wie geleistete Überstunden, Mehrarbeit, Zulagen oder Aufwandsentschädigungen sind jeweils bei der darauffolgenden Lohnauszahlung auszubezahlen.
- Jede Lohnzahlung muss von einem detaillierten Lohnzettel begleitet werden, aus dem der Bruttolohn, allfällige Überstundenentgelte sowie die gesetzlichen Abzüge und Akontozahlungen einzeln ersichtlich sind.
Überstunden und Zuschläge
Überstunden liegen vor, wenn entweder die wöchentliche oder die tägliche Normalarbeitszeit, die gemäß §§ 4 oder 5 vereinbart wurde, überschritten wird. Der Überstundengrundlohn beträgt 1/173 des Monatslohnes.
Die Zuschläge für Überstunden und besondere Arbeitszeiten sind wie folgt gestaffelt:
| Art der Arbeit | Zeitraum | Zuschlag |
|---|---|---|
| Überstunden | 07:00 - 20:00 Uhr | 50 % |
| Überstunden | 20:00 - 07:00 Uhr | 150 % |
| Überstunden | Sonn- und Feiertage | 150 % |
| Normalarbeitsstunden | Sonntage | 25 % |
| Normalarbeitsstunden | 20:00 - 07:00 Uhr (Nachtarbeit) | 100 % (Ausnahmen für bestimmte Betriebe beachten) |
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gemäß § 7 und § 8 gebührt immer nur der jeweils höchste Zuschlag. Überstunden können entweder bezahlt oder durch Zeitausgleich oder in einer Mischform abgegolten werden, wobei Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herzustellen ist.
Sonderzahlungen: Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen Urlaubszuschuss sowie eine Weihnachtsremuneration. Diese Sonderzahlungen betragen jeweils ein Monatsentgelt pro Kalenderjahr. Freiwillig gewährte Umsatzprämien, die Trinkgeldpauschale sowie Fahrtkostenvergütungen und sonstige Aufwandsentschädigungen sind nicht in das Entgelt einzubeziehen.
- Der Urlaubszuschuss ist mit der Junilohnzahlung auszubezahlen.
- Die Weihnachtsremuneration erfolgt mit der Novemberlohnzahlung.
- Im ersten Kalenderjahr des Eintritts gelten spezielle aliquote Regelungen je nach Eintrittsdatum.
- Eine quartalsweise Auszahlung der Sonderzahlungen in vier gleichen Teilen ist möglich, muss aber schriftlich im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart sein.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil der Sonderzahlungen entsprechend der zurückgelegten Beschäftigung. Dieser Anspruch entfällt bei berechtigter Entlassung oder unbegründetem vorzeitigen Austritt.
Rechte bei Arbeitsverhinderung und Freizeitansprüche
Der Kollektivvertrag sichert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung sowie bestimmte Freistellungsansprüche zu.
Bei einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufserkrankung gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Darüber hinaus haben Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, wenn sie durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Arbeitsleistung gehindert werden. Dies gilt insbesondere für angezeigte und nachgewiesene Fälle wie:
- Todesfälle: 2 Arbeitstage bei Tod der Eltern, der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten bzw. der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners sowie der Kinder (leibliche Kinder, Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder).
- Beerdigung: 1 Arbeitstag zur Teilnahme an der Beerdigung der Großeltern, der Geschwister, der Schwiegereltern, ferner bei Beerdigung von sonstigen Familienmitgliedern, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, sofern die Beerdigung auf einen Arbeitstag fällt.
- Eigene Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft: 2 Arbeitstage.
- Entbindung der Ehefrau, der Lebensgefährtin bzw. der eingetragenen Partnerin: 2 Arbeitstage.
- Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft der Kinder und der Geschwister: 1 Arbeitstag, sofern diese an einen Arbeitstag fällt.
- Wohnungswechsel: Maximal 1 Arbeitstag pro Arbeitsjahr bei eigenem Haushalt.
- Arztbesuche oder behördliche Ladungen: Die dafür notwendige Zeit bei Besuch eines Arztes (ambulatorische Behandlung), sofern die Behandlung nachweislich nur während der Arbeitszeit erfolgen kann, und bei Vorladungen zu Gerichten oder sonstigen Ämtern und Behörden unter Beibringung der Ladung, sofern keine Entschädigung vom Gericht bezahlt wird und die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nicht als Beschuldigte/r oder als Partei in einem Zivilprozess geladen ist.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Kündigung und Probezeit
Klare Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaffen Sicherheit für beide Seiten.
- Probezeit: Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden.
- Kündigung durch Arbeitgeber: Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden.
- Kündigung durch Arbeitnehmer: Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer kann ihr/sein Arbeitsverhältnis mit jedem Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist lösen.
- Freistellung bei Kündigung: Bei Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf ihr/sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
- Arbeitszeugnis: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses, das über Dauer, Art und Umfang ihrer/seiner Tätigkeit Auskunft gibt.
Wichtige Bestimmungen für den Arbeitsalltag
Zusätzlich zu den Kernbereichen gibt es weitere wichtige Regelungen, die den Arbeitsalltag prägen.
Arbeitskleidung und Arbeitswerkzeug
In Betrieben, in denen die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf Wunsch der/des Arbeitgeberin/Arbeitgebers in einheitlicher Arbeitskleidung arbeiten müssen, ist diese auf Kosten der/des Arbeitgeberin/Arbeitgebers anzuschaffen und von diesem zur Verfügung zu stellen. Diese Arbeitskleidung verbleibt im Eigentum der/des Arbeitgeberin/Arbeitgebers und ist bei Ausscheiden aus dem Betrieb gereinigt zurückzustellen.
Alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erhalten die notwendigen Handwerkzeuge, Instrumente, sowie Behelfe und Materialien in ordnungsgemäßem und gebrauchsfähigem Zustand. Diese verbleiben im Eigentum der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Gegenstände sorgfältig zu behandeln. Laufende Instandsetzungskosten (z.B. Schleifen, Austausch, Ergänzungen, Klingen) sind von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber zu tragen.
Verfallsklausel und Begünstigungsklausel
- Verfallsklausel: Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnzahlungsperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgefolgt wurde. Für Jugendliche ist der Verfall bis zum Erreichen der Volljährigkeit gehemmt.
- Begünstigungsklausel: Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern und Arbeiterinnen/Arbeitern, Lehrlingen und Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt. Das bedeutet, wenn eine individuelle Vereinbarung für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist als die Kollektivvertragsregelung, gilt die günstigere individuelle Vereinbarung weiterhin.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Um die wichtigsten Punkte noch einmal zusammenzufassen und gängige Unsicherheiten zu klären, hier die Antworten auf einige häufig gestellte Fragen:
Gilt der Kollektivvertrag auch für selbstständige Fußpfleger, Kosmetiker oder Masseure?
Nein, der Kollektivvertrag gilt ausschließlich für angestellte Arbeiterinnen und Arbeiter sowie gewerbliche Lehrlinge in den betreffenden Betrieben. Für Selbstständige gelten andere rechtliche Rahmenbedingungen.
Sind Heilmasseure von diesem Kollektivvertrag erfasst?
Nein, der Kollektivvertrag schließt explizit Mitgliedsbetriebe des Berufszweiges der Heilmasseure aus. Für diese Berufsgruppe gibt es gesonderte Regelungen.
Was passiert mit meinen Sonderzahlungen, wenn ich im Laufe des Jahres das Unternehmen wechsle?
Sie erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration entsprechend Ihrer im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungsdauer. Dieser Anspruch entfällt nur bei berechtigter Entlassung oder unbegründetem vorzeitigen Austritt.
Muss mein Arbeitgeber mir Arbeitskleidung stellen?
Ja, wenn der Arbeitgeber wünscht, dass Sie in einheitlicher Arbeitskleidung arbeiten, muss er diese auf seine Kosten anschaffen und Ihnen zur Verfügung stellen. Auch die laufenden Kosten für notwendige Arbeitswerkzeuge und deren Instandsetzung trägt der Arbeitgeber.
Wie lange habe ich Zeit, um meine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen?
Alle gegenseitigen Ansprüche müssen innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, da sie sonst verfallen. Für Jugendliche ist diese Frist bis zur Volljährigkeit gehemmt.
Fazit
Der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe in Österreich ist ein umfassendes und essenzielles Dokument. Er schafft Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, regelt faire Löhne, Arbeitszeiten und Sonderleistungen und sorgt für Transparenz im Arbeitsverhältnis. Ein fundiertes Verständnis dieser Bestimmungen ist unerlässlich, um das Arbeitsleben in dieser Branche erfolgreich und konfliktfrei zu gestalten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können so ihre Ansprüche wahrnehmen, während Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen klaren Rahmen für die Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse erhalten.
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