04/12/2023
In der dynamischen Welt des Fußpflege-, Kosmetik- und Massagegewerbes sind klare Rahmenbedingungen für eine stabile und faire Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern von größter Bedeutung. Kollektivverträge spielen hierbei eine zentrale Rolle, indem sie nicht nur Löhne und Gehälter regeln, sondern auch wichtige Zusatzinformationen und Sonderbestimmungen für Angestellte und Lehrlinge festlegen. Die jüngsten Verhandlungen und Abschlüsse bringen eine entscheidende Planungssicherheit für die kommenden Jahre und sind ein Beweis für die konstruktive Sozialpartnerschaft in Österreich. Dieser Artikel beleuchtet die aktuellen Entwicklungen, die erzielten Vereinbarungen und ihre Auswirkungen auf die Branche, insbesondere die neuen Lohn- und Gehaltstabellen sowie die regionalen Besonderheiten. Es ist unser Ziel, Ihnen einen umfassenden Überblick über diese wichtigen Regelungen zu geben, die das Fundament für eine erfolgreiche Zukunft in diesem sensiblen und wichtigen Dienstleistungsbereich bilden.

Ein wesentlicher Meilenstein ist der am 29. Oktober 2024 mit der Gewerkschaft VIDA erzielte 3-Jahres-Abschluss für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Kärnten, Salzburg und Vorarlberg. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. November 2024 in Kraft und legt die Richtlinien für die Entlohnung und die Arbeitsbedingungen für die nächsten drei Jahre fest. Er ist das Ergebnis intensiver Verhandlungen, die darauf abzielten, sowohl den Betrieben als auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine verlässliche Perspektive zu bieten. Die Vereinbarung zielt zudem darauf ab, schrittweise ein Einstiegsgehalt von 2000 Euro in der untersten Lohngruppe zu erreichen, wie dies bereits im Vorjahr sozialpartnerschaftlich vereinbart wurde.
Signifikante Lohnerhöhungen für mehr Fairness
Die zentralen Punkte des neuen 3-Jahres-Abschlusses sind die gestaffelten Lohnerhöhungen, die über den gesamten Geltungszeitraum verteilt sind, um eine nachhaltige Anpassung an die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu gewährleisten. Diese Erhöhungen sind ein klares Signal für die Wertschätzung der Arbeit, die in diesem Sektor geleistet wird, und tragen dazu bei, die Attraktivität der Berufe im Fußpflege-, Kosmetik- und Massagegewerbe weiter zu steigern. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Anpassungen prozentual auf die kollektivvertraglichen Mindestlöhne angewendet werden und eine centgenaue Anhebung der Lohngruppen vorsehen.
Die vereinbarten Erhöhungen im Detail:
- Ab 1. November 2024 werden alle Lohngruppen um 6,8 % angehoben.
- Ab 1. Juli 2025 werden alle Lohngruppen um 5,5 % angehoben.
- Ab 1. Juli 2026 werden alle Lohngruppen um 5,1 % angehoben.
Ein wichtiger Hinweis hierbei ist, dass keine Erhöhung der tatsächlich in den Unternehmen bezahlten Ist-Löhne vereinbart wurde. Dies bedeutet, dass die Erhöhungen primär die kollektivvertraglichen Mindestlöhne betreffen. Betriebe, die bereits über den Kollektivvertrag hinausgehende Löhne zahlen, sind nicht zwingend zu einer weiteren Erhöhung der Ist-Löhne verpflichtet, es sei denn, ihre Löhne liegen nach den Anpassungen unter dem neuen Kollektivvertragsniveau.
Stabilität bei den Lehrlingseinkommen
Die Ausbildung junger Fachkräfte ist das Fundament für die Zukunft des Fußpflege-, Kosmetik- und Massagegewerbes. Daher ist die Regelung der Lehrlingseinkommen ein weiterer wichtiger Bestandteil des Kollektivvertrags. Zum 1. Juli 2025 bleiben die Lehrlingseinkommen unverändert, was den Betrieben und den Lehrlingen eine gewisse Stabilität in der Planungsphase bietet. Die Beträge sind wie folgt festgelegt:
- 1. Lehrjahr: 800 €
- 2. Lehrjahr: 900 €
- 3. Lehrjahr: 1.200 €
- 4. Lehrjahr: 1.400 €
Es wurde vereinbart, dass weitere Verhandlungen zu den Lehrlingseinkommen ab dem Jahr 2026, mit Stichtag 1. Juli 2026, wieder aufgenommen werden. Dies ermöglicht eine flexible Anpassung an zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen und die Bedürfnisse der Auszubildenden.
Die VPI-Sicherungsklausel: Ein Schutzmechanismus
Um auf unvorhergesehene wirtschaftliche Entwicklungen reagieren zu können, enthält der Kollektivvertrag eine sogenannte VPI-Sicherungsklausel (Verbraucherpreisindex-Sicherungsklausel). Diese Klausel dient als Schutzmechanismus für den Fall, dass die Inflation stärker steigt als erwartet. Konkret wurde vereinbart: Übersteigt der von der Statistik Austria ermittelte durchschnittliche Verbraucherpreisindex der Monate April 2024 bis März 2025 den Wert von 5,5 % sowie der Monate April 2025 bis März 2026 den Wert von 5,1 %, so verpflichten sich die Sozialpartner, Verhandlungen aufzunehmen, um wirtschaftlich tragbare Lösungen zu finden. Diese Klausel unterstreicht das Engagement der Sozialpartner, auf Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld flexibel zu reagieren und die Kaufkraft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen, während gleichzeitig die Belastbarkeit der Betriebe berücksichtigt wird.
Regionale Geltungsbereiche und Besonderheiten
Der Kollektivvertrag zeichnet sich durch seine differenzierte Anwendung in den verschiedenen österreichischen Bundesländern aus. Während der Hauptabschluss vom 29. Oktober 2024 für die meisten Bundesländer gilt, gibt es spezifische Regelungen für Tirol und die Steiermark, die aufgrund lokaler Gegebenheiten oder satzungsrechtlicher Verfahren gesondert behandelt werden.
Geltungsbereich für Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Kärnten, Salzburg, Vorarlberg
Der räumliche Geltungsbereich des 3-Jahres-Abschlusses erstreckt sich primär und unmittelbar auf die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg und Wien. Dies stellt sicher, dass ein Großteil der Betriebe und Beschäftigten in Österreich unter einheitliche Rahmenbedingungen fällt, was die Verwaltung vereinfacht und für Transparenz sorgt.
Spezialregelung für Tirol
Für Betriebe in Tirol gelten diese Bestimmungen ebenfalls, jedoch sind sie in einem eigenen Kollektivvertrag geregelt, der zwischen der Landesinnung Tirol und der Gewerkschaft VIDA am 28. Mai 2025 rückwirkend mit 1. November 2024 abgeschlossen wurde. Obwohl die Landesinnung Tirol die wesentlichen Punkte des bundesweiten Abschlusses sowie die Lohnordnung übernommen hat, ist es wichtig für Betriebe in Tirol, sich direkt an ihre Landesinnung zu wenden, um detaillierte und spezifische Informationen zu erhalten. Dies unterstreicht die Autonomie der Landesinnungen bei der Anpassung der Kollektivverträge an regionale Besonderheiten.
Ausweitung auf die Steiermark
Eine weitere wichtige Entwicklung betrifft das Bundesland Steiermark. Durch ein Satzungsverfahren wurde nach einer Sitzung am 25. Juni 2025 der Geltungsbereich der Lohnordnung und des Rahmenkollektivvertrags auf Mitgliedsbetriebe im Bundesland Steiermark ausgeweitet. Dies bedeutet, dass ab dem 1. Juli 2025 die Lohnordnung mit Gültigkeit ab 1. November 2024 und der Rahmenkollektivvertrag mit Gültigkeit ab 1. März 2025 auch für Betriebe in der Steiermark verbindlich werden. Für steirische Betriebe und Arbeitnehmer empfiehlt es sich ebenfalls, bei Fragen die Landesinnung Steiermark zu kontaktieren.
Die Trinkgeldpauschale: Eine wichtige Zusatzleistung
Trinkgelder sind in Dienstleistungsberufen, wie dem Fußpflege-, Kosmetiker- und Masseurberuf, eine übliche Form der Wertschätzung durch Kunden. Um hier eine transparente und geregelte Handhabung zu gewährleisten, existieren in vielen Bundesländern Regelungen zur Trinkgeldpauschalierung. Dies ist eine wichtige Zusatzleistung, die zur Gesamteinkommenssituation der Dienstnehmer beiträgt. Die Trinkgeldpauschalierungen sind nicht in allen Bundesländern gleich hoch, was die regionalen Unterschiede in der Branche widerspiegelt.
Die aktuellen monatlichen Trinkgeldpauschalen (Stand der Informationen, wo verfügbar):
| Bundesland/Region | Dienstnehmer:in (€) | Lehrling (€) |
|---|---|---|
| Wien, Salzburg, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg | 58,86 | 19,62 |
| Steiermark, Niederösterreich | 56,68 | 17,44 |
| Burgenland | 60,00 | 20,00 |
Für weitere detaillierte Informationen zu den Trinkgeldregelungen wird auf die Homepage der ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) verwiesen, was die Relevanz dieser Regelungen für Sozialversicherungsfragen unterstreicht.
Umfassende Kollektivvertragslandschaft
Neben den bereits genannten Kollektivverträgen für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie gewerbliche Lehrlinge gibt es weitere wichtige Vereinbarungen, die die Arbeitsbedingungen in der Branche regeln. Dazu gehören:
- Der Kollektivvertrag für Angestellte, der die spezifischen Arbeitsbedingungen und Entlohnungen für Angestellte in diesem Gewerbe festlegt.
- Der Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung 2025, der breitere Rahmenbedingungen für das gesamte Gewerbe, Handwerk und Dienstleistungsgewerbe abdeckt und als Basis für spezifischere Verträge dienen kann.
- Ein Zusatzkollektivvertrag zur Mitarbeiter:innenprämie 2024, der spezifische Regelungen für die Auszahlung einer Mitarbeiterprämie im Jahr 2024 enthält.
Es ist auch zu beachten, dass bis zum 30. September 2021 noch ältere Rahmenkollektivverträge für Arbeiterinnen und Arbeiter galten, was die kontinuierliche Entwicklung und Anpassung dieser Regelwerke an die sich ändernden Bedürfnisse der Branche verdeutlicht.
Der Haftungsausschluss bei Veröffentlichung von Kollektivverträgen
Ein besonders wichtiger Hinweis, der im Kontext der Veröffentlichung von Kollektivverträgen immer wieder auftaucht, betrifft den Haftungsausschluss. Trotz größter Sorgfalt und gewissenhafter Prüfung sämtlicher Angaben kann es bei der Veröffentlichung komplexer Dokumente wie Kollektivverträgen zu Fehlern oder Ungenauigkeiten kommen. Die Bundesinnung, die diese Informationen bereitstellt, schließt daher eine Haftung für die Richtigkeit des Inhalts aus. Dies bedeutet, dass die bereitgestellten Informationen lediglich eine Orientierungshilfe darstellen und keine rechtlich bindende Auskunft ersetzen. Der vollständige Text der Kollektivverträge kann sich zudem aus mehreren Dokumenten zusammensetzen, was die Komplexität weiter erhöht. Für rechtlich verbindliche Auskünfte oder bei Unsicherheiten ist es stets ratsam, die Originaldokumente zu konsultieren oder sich an die zuständigen Landesinnungen oder Rechtsberatungsstellen zu wenden. Dieser Haftungsausschluss dient dazu, die publizierende Stelle vor Ansprüchen zu schützen, die aus möglichen Fehlinterpretationen oder Fehlern in der Wiedergabe der komplexen rechtlichen Texte entstehen könnten. Er unterstreicht die Notwendigkeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sich bei wichtigen Entscheidungen stets auf die offiziellen, vollständigen und rechtsgültigen Fassungen der Kollektivverträge zu verlassen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den Kollektivverträgen
Was ist ein Kollektivvertrag (KV)?
Ein Kollektivvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Sozialpartnern (Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften), die Arbeitsbedingungen, Löhne, Gehälter und andere Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Beruf regelt. Er dient der Schaffung fairer und transparenter Rahmenbedingungen.
Für wen gelten die neuen Kollektivverträge im Fußpflege-, Kosmetik- und Massagegewerbe?
Die neuen Regelungen gelten primär für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie gewerbliche Lehrlinge im Fußpflege-, Kosmetiker- und Masseurberuf in den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Kärnten, Salzburg und Vorarlberg ab dem 1. November 2024. Für Tirol und die Steiermark gibt es eigene, angepasste Regelungen, die ebenfalls rückwirkend oder ab einem bestimmten Stichtag in Kraft treten.
Wie hoch sind die Lohnerhöhungen und ab wann treten sie in Kraft?
Die Lohngruppen werden in drei Etappen angehoben: um 6,8 % ab 1. November 2024, um 5,5 % ab 1. Juli 2025 und um 5,1 % ab 1. Juli 2026. Diese Erhöhungen beziehen sich auf die kollektivvertraglichen Mindestlöhne.
Bleiben die Lehrlingseinkommen unverändert?
Ja, die Lehrlingseinkommen bleiben mit 1. Juli 2025 unverändert bei 800 € (1. Lehrjahr), 900 € (2. Lehrjahr), 1.200 € (3. Lehrjahr) und 1.400 € (4. Lehrjahr). Weitere Verhandlungen sind für 2026 geplant.
Was bedeutet die VPI-Sicherungsklausel?
Die VPI-Sicherungsklausel ist ein Mechanismus, der sicherstellt, dass bei einem stärkeren Anstieg des Verbraucherpreisindex als erwartet (über 5,5 % von April 2024-März 2025 oder über 5,1 % von April 2025-März 2026) Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern aufgenommen werden, um wirtschaftlich tragbare Lösungen zu finden und die Kaufkraft zu sichern.
Gibt es Unterschiede bei der Trinkgeldpauschale zwischen den Bundesländern?
Ja, die monatlichen Trinkgeldpauschalen variieren je nach Bundesland. Zum Beispiel beträgt sie in Wien 58,86 € für Dienstnehmer, während sie im Burgenland 60,00 € beträgt. Lehrlinge erhalten ebenfalls eine pauschale Trinkgeldsumme, die regional unterschiedlich ist.
Warum wird eine Haftung bei der Veröffentlichung der Kollektivverträge ausgeschlossen?
Ein Haftungsausschluss ist üblich, da die Veröffentlichung von Kollektivverträgen trotz größter Sorgfalt Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten kann. Die bereitstellende Institution (Bundesinnung) kann keine Garantie für die absolute Richtigkeit des Inhalts übernehmen, da die vollständigen Verträge aus mehreren Dokumenten bestehen können und rechtliche Texte komplex sind. Es wird empfohlen, für rechtlich verbindliche Auskünfte immer die Originaldokumente zu prüfen oder die zuständigen Innungen zu kontaktieren.
Welche anderen Kollektivverträge sind für die Branche relevant?
Neben den Hauptkollektivverträgen für Arbeiter und Lehrlinge gibt es auch einen Kollektivvertrag für Angestellte, den Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung 2025 sowie einen Zusatzkollektivvertrag zur Mitarbeiter:innenprämie 2024. Diese decken verschiedene Aspekte der Arbeitsbeziehungen ab.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die jüngsten Kollektivvertragsabschlüsse im Fußpflege-, Kosmetik- und Massagegewerbe einen wichtigen Schritt zur Sicherung der Arbeitsbedingungen und zur Schaffung von Planungssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen. Durch die transparenten Regelungen zu Löhnen, Lehrlingseinkommen und speziellen Bestimmungen wie der Trinkgeldpauschale wird ein fairer Rahmen für die gesamte Branche geschaffen. Die kontinuierliche Anpassung und die Bereitschaft der Sozialpartner, auf wirtschaftliche Veränderungen zu reagieren, gewährleisten, dass dieser wichtige Dienstleistungssektor auch in Zukunft attraktiv und stabil bleibt. Es ist entscheidend, dass sich alle Beteiligten über diese Regelungen informieren und bei Bedarf die spezifischen Informationen ihrer jeweiligen Landesinnung einholen, um die volle Wirkung und die korrekte Anwendung dieser wichtigen Vereinbarungen zu gewährleisten.
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