Ist eine Massage ohne ärztliche Anordnung umsatzsteuerpflichtig?

Umsatzsteuerbefreiung für Heilmasseure in Österreich

12/11/2023

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Die Welt der Steuern kann für Selbstständige, insbesondere im Gesundheitsbereich, oft komplex und undurchsichtig erscheinen. Eine der zentralen Fragen, die sich immer wieder stellt, betrifft die Umsatzsteuer. Ist man umsatzsteuerpflichtig oder -befreit? Und welche Auswirkungen hat das auf das eigene Geschäft und die Preisgestaltung? Für Heilmasseure in Österreich sind diese Fragen von besonderer Bedeutung, da hier spezifische Befreiungsbestimmungen greifen, die nicht nur die Buchhaltung vereinfachen, sondern auch einen erheblichen Wettbewerbsvorteil darstellen können. Dieser Artikel taucht tief in die Materie ein und beleuchtet alle relevanten Aspekte der Umsatzsteuerbefreiung für Heilmasseure.

Ist eine Zulassung für eine mobile Massage verbindlich?
Im Gegensatz zu einem in einer Praxis arbeitenden Masseur ist eine Zulassung für die mobile Massage allerdings nicht verbindlich. Lediglich für die Berufsbezeichnung und die Dienstleistung sind gesetzliche Regelungen zu beachten, wie 2008 das Landgericht Kiel und 2009 das Oberlandesgericht Schleswig Holstein entschieden.

Die korrekte Anwendung der Umsatzsteuerregelungen ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein strategisches Element der Unternehmensführung. Gerade im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen, wo viele Kunden Privatpersonen sind, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, wirkt sich die Umsatzsteuer direkt auf den Endpreis aus. Eine Befreiung kann hier den entscheidenden Unterschied machen. Doch wann genau greift diese Befreiung, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, und was bedeutet das für Ihren Geschäftsalltag?

Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet Umsatzsteuerbefreiung für Heilmasseure?

Die Umsatzsteuerbefreiung, im Fachjargon oft als „unechte Umsatzsteuerbefreiung“ bezeichnet, bedeutet für Sie als Heilmasseur, dass Sie Ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen. Ihre Dienstleistungen sind somit netto, was sich direkt auf den Endpreis auswirkt. Dies kann, insbesondere bei Privatkunden, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil darstellen. Sie können Ihre Leistungen zu einem günstigeren Preis anbieten als ein umsatzsteuerpflichtiger Konkurrent, ohne dabei an Ihrem eigenen Gewinn zu verlieren.

Auf der Kehrseite hat diese Befreiung jedoch auch eine wichtige Konsequenz: Sie können keinen Vorsteuerabzug für Ihre eigenen Betriebsausgaben geltend machen. Das bedeutet, die Umsatzsteuer, die Sie beim Kauf von Geräten, Ölen, Verbrauchsmaterialien oder für Miete und andere Betriebskosten zahlen, ist für Sie eine endgültige Ausgabe. Wenn Sie beispielsweise ein neues Ultraschallgerät für 5.000 Euro plus 20% Umsatzsteuer (also 6.000 Euro) kaufen, sind die 1.000 Euro Umsatzsteuer für Sie eine tatsächliche Kostenbelastung, während ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer diese 1.000 Euro vom Finanzamt zurückfordern könnte. Diese Aspekte müssen bei Investitionsentscheidungen und der allgemeinen Finanzplanung sorgfältig berücksichtigt werden. Insbesondere bei hohen Anfangsinvestitionen kann der fehlende Vorsteuerabzug einen spürbaren Nachteil darstellen. Trotzdem überwiegt für viele Heilmasseure der Vorteil der Preisgestaltung.

Ein historischer Überblick: Der Weg zur Gleichstellung

Die umsatzsteuerlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Massageleistungen waren nicht immer so klar geregelt wie heute. Vor 2013 gab es eine Ungleichbehandlung von Heilmasseuren im Vergleich zu anderen Gesundheitsberufen wie Physiotherapeuten. Während Physiotherapeuten und Ärzte bereits umsatzsteuerbefreit waren, mussten Heilmasseure oft Umsatzsteuer verrechnen, sobald sie die Kleinunternehmergrenze von 30.000 Euro Jahresumsatz überschritten. Dies führte zu einer erheblichen Benachteiligung im Markt.

Die Bundesinnung der Masseure setzte sich vehement für eine Gleichbehandlung ein. Sie argumentierte, dass die Leistungen von Heilmasseuren, die zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung erfolgen, denselben steuerlichen Status haben sollten wie die anderer medizinischer Berufe. Im Zuge dieser Bemühungen wurde ein „Musterprozess“ geführt, der von der Bundesinnung mit Unterstützung der Landesinnung Steiermark initiiert wurde. Der Unabhängige Finanzsenat (Außenstelle Graz) fällte in einer Berufungsentscheidung (wichtig: eine Einzelfallentscheidung!) ein richtungsweisendes Urteil, das die steuerliche Gleichbehandlung von Heilmasseuren und Physiotherapeuten bejahte.

Dieses Urteil war der Anlass für die Bundesinnung, erneut eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes zu fordern. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012, das am 13. November 2012 im Nationalrat und am 29. November 2012 im Bundesrat beschlossen wurde, erfolgte die lang ersehnte Novellierung. Die Regelung trat mit 15. Dezember 2012 in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt I / 112 / 2012 am 14. Dezember 2012 veröffentlicht. Seitdem sind die Tätigkeiten von Heilmasseuren in die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufgenommen. Dies war ein Meilenstein, der die Wettbewerbsfähigkeit der Heilmasseure erheblich steigerte und eine faire Basis im Gesundheitssystem schuf.

Wann sind ärztliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig?
Ärztliche Leistungen, die keine Heilbehandlung sind und mit denen kein medizinisch-therapeutisches Ziel verfolgt wird, sind hingegen umsatzsteuerpflichtig, wobei die entsprechende Beurteilung der behandelnde Arzt zu treffen hat und diese für die Finanzverwaltung bindend ist.

Wer ist umsatzsteuerbefreit und welche Leistungen sind betroffen?

Die zentrale Bestimmung für die Umsatzsteuerbefreiung von Heilmasseuren findet sich im § 6 Abs. 1 Z 19 UStG. Dieser Paragraph regelt die Steuerbefreiung für Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Explizit genannt werden hier nun auch freiberuflich tätige Heilmasseure im Sinne des § 45 Z 1 in Verbindung mit § 29 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002.

Das bedeutet konkret: Umsatzsteuerbefreit sind jene Leistungen, die den Kern des Heilmasseurberufes ausmachen. Dazu gehören die eigenverantwortliche Durchführung von:

  • Klassischen Massagen
  • Packungsanwendungen
  • Thermotherapie
  • Ultraschalltherapie
  • Spezialmassagen

Der absolut entscheidende Punkt, der diese Leistungen von reinen Wellness- oder Entspannungsmassagen abgrenzt und sie für die Umsatzsteuerbefreiung qualifiziert, ist die Bedingung: „zu Heilzwecken nach ausschließlich ärztlicher Anordnung“. Ohne eine ärztliche Anordnung handelt es sich nicht um eine Heilbehandlung im Sinne des Gesetzes, und die Leistung wäre – bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze – umsatzsteuerpflichtig.

Abgrenzung: Umsatzsteuerbefreite vs. Umsatzsteuerpflichtige Leistungen

Die Unterscheidung zwischen umsatzsteuerbefreiten und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist für Heilmasseure von größter Bedeutung. Während die Heilbehandlungen nach ärztlicher Anordnung befreit sind, können andere Leistungen, die Sie möglicherweise anbieten, der Umsatzsteuer unterliegen. Dies betrifft in der Regel Leistungen, die rein der Entspannung, dem Wohlbefinden oder der Prävention dienen und nicht auf einer medizinischen Indikation basieren, also ohne ärztliche Anordnung erfolgen.

Wenn Sie beispielsweise eine „Wellness-Massage“ ohne ärztliche Anordnung anbieten, fällt diese Leistung nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG. Solche Umsätze sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, Sie fallen mit Ihrem gesamten steuerpflichtigen Umsatz unter die Kleinunternehmergrenze von derzeit 30.000 Euro netto pro Jahr. Überschreiten Sie diese Grenze, müssten Sie für diese „Wellness-Massagen“ die Umsatzsteuer (derzeit 20%) in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen.

Es ist daher essenziell, Ihre Leistungen klar zu differenzieren und genau zu dokumentieren, welche Behandlungen auf einer ärztlichen Anordnung basieren und welche nicht. Dies ist nicht nur für die korrekte Rechnungsstellung, sondern auch für eine mögliche Überprüfung durch das Finanzamt unerlässlich. Die klare Trennung zwischen medizinisch indizierten Heilbehandlungen und reinen Wellness-Angeboten ist der Schlüssel zur korrekten Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung.

Der § 6 Abs. 1 Z 19 UStG im Detail und die GKK-Bewilligung

Der bereits mehrfach erwähnte Paragraph § 6 Abs. 1 Z 19 UStG ist das Herzstück der Umsatzsteuerbefreiung für Heilmasseure. Er besagt, dass die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Heilmasseur gemäß den genannten Paragraphen des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes durchgeführt werden, steuerfrei sind. Dies schließt auch Leistungen von Gemeinschaften von Angehörigen dieser Berufe an ihre Mitglieder ein, sofern sie unmittelbar zur Ausführung der steuerfreien Umsätze verwendet werden.

Wie viel kostet eine Ganzkörpermassage?
Kurzfassung/TLDR Eine Ganzkörpermassage kostet in der Regel zwischen 50 und 150 Euro pro Stunde, abhängig von verschiedenen Faktoren wie dem Standort, dem Niveau des Spas oder Massagepraxis und der Qualifikation des Masseurs. Luxus-Spas können höhere Preise verlangen, während Angebote und Mitgliedschaften die Kosten senken können.

Ein häufiges Missverständnis oder eine Unsicherheit entsteht im Zusammenhang mit der Bewilligung von Heilmassagen durch die Gebietskrankenkasse (GKK) oder andere Sozialversicherungsträger. Es kommt vor, dass Ärzte einen „10er-Block“ Heilmassagen verschreiben, die GKK aber aus Kostengründen nur 3 oder 5 dieser Massagen chefärztlich bewilligt und einen Kostenzuschuss leistet. Viele Heilmasseure fragen sich dann, ob die restlichen, nicht von der GKK bewilligten Massagen weiterhin umsatzsteuerbefreit sind oder ob für diese nun Umsatzsteuer verrechnet werden muss.

Hier ist die klare Antwort: Die Umsatzsteuerbefreiung für Heilmasseure ist unabhängig von einer allfälligen chefärztlichen Bewilligung der GKK. Die chefärztliche Bewilligung der GKK ist ausschließlich für einen Kostenzuschuss der GKK maßgeblich, also für die Frage, ob der Patient einen Teil der Kosten von seiner Krankenkasse zurückbekommt. Für die steuerliche Beurteilung – ob die Leistung umsatzsteuerbefreit ist oder nicht – ist allein entscheidend, ob die Heilmassage zu Heilzwecken und nach einer ärztlichen Anordnung durchgeführt wird. Solange eine gültige ärztliche Anordnung vorliegt, sind alle verordneten Heilmassagen umsatzsteuerbefreit, auch wenn die GKK nur einen Teil davon bezuschusst oder gar keine Bewilligung erteilt. Dies gibt Heilmasseuren die Sicherheit, dass sie ihre Leistungen konsequent steuerfrei anbieten können, solange die medizinische Notwendigkeit und die ärztliche Anordnung gegeben sind.

Vorteile und Herausforderungen der Umsatzsteuerbefreiung

Um die Auswirkungen der Umsatzsteuerbefreiung besser zu verstehen, betrachten wir die wichtigsten Vorteile und Herausforderungen in einer vergleichenden Übersicht:

AspektUmsatzsteuerbefreiung (Heilmasseur)Umsatzsteuerpflicht (Allgemein / Wellness)
Preisgestaltung für KundenKeine Umsatzsteuer auf den Kundenpreis, somit günstigerUmsatzsteuer auf den Kundenpreis, somit teurer
VorsteuerabzugKein Vorsteuerabzug für eigene Betriebsausgaben möglichVorsteuerabzug für eigene Betriebsausgaben möglich
WettbewerbsfähigkeitHöher, besonders bei Privatkunden ohne VorsteuerabzugNiedriger, wenn Konkurrenz umsatzsteuerbefreit ist
Buchhalterischer AufwandGeringer (keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen, -Erklärungen für befreite Umsätze)Höher (regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Jahreserklärungen)
Notwendigkeit einer ärztlichen AnordnungZwingend für die Steuerbefreiung der HeilbehandlungNicht zwingend, da Fokus auf Wellness/Prävention
Umsatzgrenze (Kleinunternehmer)Für Heilbehandlungen irrelevant; gilt nur für nicht befreite UmsätzeRelevant; bei Überschreiten von 30.000 Euro netto p.a. wird USt fällig

Wie die Tabelle zeigt, liegt der Hauptvorteil der Befreiung in der verbesserten Preispositionierung und dem geringeren administrativen Aufwand. Die größte Herausforderung ist der fehlende Vorsteuerabzug, der insbesondere bei größeren Investitionen ins Gewicht fallen kann. Eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Analyse ist hier ratsam.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Umsatzsteuerbefreiung

Muss ich als Heilmasseur immer eine ärztliche Anordnung haben, um umsatzsteuerbefreit zu sein?

Ja, unbedingt. Die Umsatzsteuerbefreiung für Heilmasseure nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG gilt ausschließlich für „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“, die „nach ausschließlich ärztlicher Anordnung“ durchgeführt werden. Ohne eine solche Anordnung handelt es sich aus steuerrechtlicher Sicht nicht um eine befreite Heilbehandlung. Wenn Sie Massagen ohne ärztliche Anordnung anbieten (z.B. reine Wellness-Massagen), sind diese grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, Ihr Gesamtumsatz aus allen steuerpflichtigen Leistungen liegt unter der Kleinunternehmergrenze von 30.000 Euro netto pro Jahr.

Was ist, wenn die GKK nur einen Teil meiner Leistungen bewilligt? Bleiben die restlichen Massagen umsatzsteuerbefreit?

Ja, die Umsatzsteuerbefreiung ist unabhängig von einer allfälligen chefärztlichen Bewilligung der GKK oder anderer Sozialversicherungsträger. Die GKK-Bewilligung ist lediglich für die Frage eines Kostenzuschusses für den Patienten relevant. Solange eine ärztliche Anordnung für die Heilbehandlung vorliegt, sind alle verordneten Heilmassagen umsatzsteuerbefreit, auch wenn die Krankenkasse nur einen Teil der Kosten übernimmt oder gar keinen Zuschuss leistet.

Welche Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei?
Bild: Haufe Online Redaktion Bestimmte Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei. Das FG Düsseldorf hat sich mit der Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer und allgemein der Gesundheitsförderung dienender Leistungen, die ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung erfolgen, beschäftigt.

Gibt es eine Umsatzgrenze für Heilmasseure, ab der die Befreiung entfällt?

Für die spezifisch definierten Heilbehandlungen nach ärztlicher Anordnung, die unter § 6 Abs. 1 Z 19 UStG fallen, gibt es keine Umsatzgrenze, die die Befreiung aufheben würde. Diese Leistungen sind grundsätzlich steuerbefreit, unabhängig von Ihrem Umsatzvolumen. Die Kleinunternehmergrenze von 30.000 Euro netto pro Jahr betrifft ausschließlich Umsätze, die nicht unter eine spezielle Steuerbefreiung fallen. Wenn Sie also ausschließlich Heilbehandlungen nach ärztlicher Anordnung anbieten, sind Sie unabhängig von Ihrem Umsatz umsatzsteuerbefreit.

Was passiert, wenn ich auch Wellness-Massagen ohne ärztliche Anordnung anbiete?

Wenn Sie neben den befreiten Heilbehandlungen auch Leistungen anbieten, die nicht auf einer ärztlichen Anordnung basieren (z.B. reine Entspannungsmassagen, kosmetische Anwendungen), sind diese Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. In diesem Fall müssen Sie zwei Arten von Umsätzen unterscheiden: die befreiten und die steuerpflichtigen. Für die steuerpflichtigen Umsätze gilt dann die Kleinunternehmerregelung: Wenn Ihr Umsatz aus diesen steuerpflichtigen Leistungen die 30.000 Euro netto pro Jahr übersteigt, müssen Sie dafür Umsatzsteuer in Rechnung stellen und abführen. Eine genaue Trennung in Ihrer Buchhaltung und auf Ihren Rechnungen ist hier unerlässlich.

Kann ich freiwillig auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten?

Ja, es ist unter bestimmten Umständen möglich, freiwillig auf die unechte Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten und sich für die Umsatzsteuerpflicht zu entscheiden. Dies kann sinnvoll sein, wenn Sie hohe Investitionen planen und den Vorsteuerabzug geltend machen möchten oder wenn Ihre Kunden überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen sind. Ein solcher Verzicht ist jedoch eine komplexe Entscheidung mit weitreichenden steuerlichen Konsequenzen, die gut überlegt und in Absprache mit einem Steuerberater getroffen werden sollte. Ein Verzicht bindet Sie in der Regel für mehrere Jahre.

Fazit

Die Umsatzsteuerbefreiung für freiberuflich tätige Heilmasseure in Österreich, die seit Ende 2012 in Kraft ist, stellt eine bedeutende Erleichterung und einen klaren Wettbewerbsvorteil dar. Sie ermöglicht es Heilmasseuren, ihre medizinisch notwendigen Leistungen, die nach ärztlicher Anordnung erfolgen, ohne den Aufschlag der Umsatzsteuer anzubieten. Dies kommt sowohl den Patienten zugute, die günstigere Preise erhalten, als auch den Heilmasseuren, die sich im Gesundheitsmarkt besser positionieren können.

Es ist jedoch von größter Wichtigkeit, die Voraussetzungen für diese Befreiung genau zu kennen und einzuhalten. Die ausschließliche ärztliche Anordnung für Heilzwecke ist hier der Dreh- und Angelpunkt. Eine klare Trennung zwischen befreiten Heilbehandlungen und potenziell steuerpflichtigen Wellness-Angeboten ist für eine korrekte Buchführung und die Vermeidung von Problemen mit dem Finanzamt unerlässlich. Durch das Verständnis und die korrekte Anwendung dieser Regelungen können Heilmasseure ihre Praxis erfolgreich und rechtssicher führen.

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